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Offenburg: Bebauungsplan „Nördliche Innenstadt - Unionrampe, südlicher Teil“ wirksam
Datum: 18.04.2017
Kurzbeschreibung:
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 4. April 2017 mit heute verkündetem Urteil die Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan der Stadt Offenburg (Antragsgegnerin) „Nördliche Innenstadt - Unionrampe, südlicher Teil“ vom 11. Mai 2015 abgewiesen.
Der Bebauungsplan weist neben einem Gewerbegebiet ein Sondergebiet „SO Einkaufsquartier“ mit einer Gesamtverkaufsfläche von 12.000 m² und Verkaufsflächenobergrenzen für unterschiedliche Sortimentsgruppen aus. Das Plangebiet befindet sich in der Innenstadt von Offenburg. Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen den Bebauungsplan. Sie bringen unter anderem vor, die Oberbürgermeisterin sei von der Mitwirkung am Zustandekommen des Bebauungsplans wegen Befangenheit ausgeschlossen gewesen. Die Ausweisung eines Sondergebiets sei von § 11 Baunutzungsverordnung nicht gedeckt, eine Begrenzung der Verkaufsflächen sei ebenfalls unzulässig. Der Stellplatzbedarf sowie die Auswirkungen der durch den Bebauungsplan verursachten zusätzlichen Verkehrsströme seien fehlerhaft ermittelt und abgewogen worden.
Zur Begründung hat der Vorsitzende des 3. Senats bei der mündlichen Urteilsverkündung im Wesentlichen ausgeführt, die Normenkontrollanträge von fünf der insgesamt sechs Antragsteller seien unzulässig, da ihnen die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Der zulässige Antrag des verbleibenden Antragstellers - eines Eigentümers außerhalb des Plangebiets, der sich aufgrund möglicher verkehrlicher Auswirkungen gegen den Bebauungsplan wenden könne - bleibe in der Sache ohne Erfolg. Eine Befangenheit der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin nach § 18 Abs. 2 Nr. 3 Gemeindeordnung liege nicht vor. Die Antragsgegnerin habe die Ausweisung des Sondergebiets „SO Einkaufsquartier“ auf § 11 Baunutzungsverordnung stützen können, da es sich wesentlich von einem Kerngebiet im Sinne des § 7 Baunutzungsverordnung unterscheide. Auch die Festsetzung einer Gesamtverkaufsfläche und einer Verkaufsflächenobergrenze für einzelne Sortimente begegneten keinen rechtlichen Bedenken. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung des Bedarfs an Stellplätzen bestünden nicht. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass das vorhandene Straßennetz in Verbindung mit den von der Antragsgegnerin geplanten verkehrskonzeptionellen Änderungen den durch das Plangebiet ausgelösten Verkehr in zumutbarer Weise bewältigen könne.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 3 S 1002/16).