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Verpflichtung der Staatsanwaltschaft Mannheim zur Unterlassung einer Äußerung zu einem Strafverfahren?
Datum: 13.02.2017
Kurzbeschreibung:
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zugelassen, das eine Klage gegen das Land Baden-Württemberg (Beklagter) auf Unterlassung bestimmter Äußerungen der Staatsanwaltschaft Mannheim abgewiesen hatte.
Gegen den Kläger wurde ab dem Jahr 2010 ein Strafverfahren geführt, in dem ihm eine mit einem Messer erzwungene Vergewaltigung seiner früheren Lebensgefährtin zur Last gelegt wurde. Der Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts Mannheim vom 07.10.2011 vom Tatvorwurf freigesprochen. Im Oktober 2012 wurde an die Staatsanwaltschaft Mannheim eine Presseanfrage gestellt, in der sie um Stellungnahme zu Vorwürfen gebeten wurde, die der Kläger gegen sie in einem damals zur Veröffentlichung anstehenden Buch erhoben hatte. Die Staatsanwaltschaft nahm zu diesen Vorwürfen Stellung und machte hierbei unter anderem Angaben zu den an dem Messer gefundenen DNA-Spuren. Diese Stellungnahme wurde in einer Fernsehsendung auszugsweise zitiert. Der Kläger war der Auffassung, die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft stelle eine unwahre und unvollständige Tatsachenbehauptung dar, weil sie beim Zuschauer den unzutreffenden Eindruck erweckt habe, die Spurenlage belaste ihn. Der Kläger forderte die Staatsanwaltschaft Mannheim deshalb zunächst außergerichtlich auf, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, was diese u.a. mit der Begründung ablehnte, die von ihr erteilte Presseauskunft sei zutreffend gewesen.
Die vom Kläger anschließend erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, es könne offen bleiben, ob die Äußerungen der Staatsanwaltschaft rechtswidrig gewesen seien. Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe jedenfalls deshalb nicht, weil eine Wiederholung der beanstandeten Äußerung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Hierfür spreche bereits, dass die Stellungnahme in Reaktion auf eine Presseanfrage im Zusammenhang mit der Buchveröffentlichung im Herbst 2012 erfolgt sei und inzwischen mehrere Jahre seit dem Freispruch und der Buchveröffentlichung vergangen seien. Unabhängig davon stünden inzwischen die zivilgerichtlichen Verfahren des Klägers im medialen Interesse und es sei nicht dargelegt, weshalb dennoch die strafrechtliche Einschätzung der Staatsanwaltschaft noch einmal presserelevant werden könne. Der Kläger beantragte, die Berufung gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Dieser Antrag hatte Erfolg.
Der 1. Senat des VGH hat mit Beschluss vom 25.01.2017 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 25.01.2017 zugelassen und zur Begründung u.a. ausgeführt, der Kläger habe mit seinem Zulassungsantrag die tragende Annahme des VG, dem Kläger stehe mangels Wiederholungsgefahr kein Anspruch auf Unterlassung der in Rede stehenden Äußerung der Staatsanwaltschaft Mannheim zu, hinreichend erschüttert. Der Ausgang des Verfahrens sei offen.
Das Verfahren wird nach Zulassung der Berufung als Berufungsverfahren (1 S 191/17) fortgesetzt.