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Fluglärmstatistik: Kein Recht auf bestimmte statistische Erfassung von Fluglärmbeschwerden; Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt
Datum: 31.01.2017
Kurzbeschreibung:
Weder aus dem Petitionsrecht noch aus dem Demokratieprinzip ergibt sich ein Anspruch des Einzelnen darauf, dass seine Petition in einer bestimmten Weise statistisch erfasst wird. Das hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Januar 2017 entschieden und damit das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zur Erfassung von Fluglärmbeschwerden im Jahresbericht des Lärmschutzbeauftragten für den Flughafen Stuttgart bestätigt.
Der Lärmschutzbeauftragte erfasst in seinem Jahresbericht die Gesamtzahl aller eingegangenen Beschwerden und weist diese als Summe aus. Jedoch werden ab dem Berichtsjahr 2010 in der im Jahresbericht enthaltenen Fluglärmstatistik - die die Beschwerden u.a. nach Herkunft, Hauptbeschwerdegrund und Häufigkeit aufschlüsselt - Beschwerden von Beschwerdeführern, die mehr als 5 % der Gesamtbeschwerden vortragen, nicht mehr berücksichtigt. Diese Beschwerdeführer erhalten durch den Lärmschutzbeauftragten zwar eine Information über die Behandlung ihrer Beschwerden. Das Verkehrsministerium des Landes (Beklagter) will durch die Nichtberücksichtigung solcher zahlreich erhobenen Beschwerden in der Fluglärmstatistik jedoch eine statistische Verzerrung vermeiden. Der Kläger sieht seine Fluglärmbeschwerden nicht genügend berücksichtigt und sich daher in seinen Rechten verletzt. Er hat daher Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart auf Verurteilung des Beklagten erhoben, künftig auch diejenigen Beschwerden in der Fluglärmstatistik des Flughafens Stuttgart statistisch zu berücksichtigen und zu erfassen, die von ihm stammen, wenn sie zahlenmäßig mehr als 5 % aller Beschwerden ausmachen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. März 2016 die Klage abgewiesen, da der Kläger kein subjektives Recht auf Berücksichtigung seiner Beschwerden habe. Hiergegen wandte sich der Kläger ohne Erfolg mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.
Der 1. Senat des VGH hat den Zulassungsantrag abgelehnt. Ein Berufungsverfahren findet daher nicht statt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.
Zur Begründung führt der 1. Senat in seinem Beschluss aus, Gründe, die Berufung zuzulassen, lägen nicht vor. Aus dem Petitionsgrundrecht des Art. 17 GG folge nur ein Recht des Einzelnen darauf, dass seine Beschwerde entgegengenommen und sachlich geprüft sowie ihm die Art ihrer Erledigung schriftlich mitgeteilt werde. Weitergehende Ansprüche begründe das Petitionsrecht nicht. Insbesondere ergebe sich aus ihm kein Recht auf eine bestimmte Art der statistischen Erfassung seiner Petition. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Nichtaufnahme einer Beschwerde in eine Statistik auch nicht mit dem Fall vergleichbar, dass eine Beschwerde gar nicht entgegengenommen werde. Denn die Mitteilung an einen Beschwerdeführer, wie seine Beschwerde behandelt worden sei, setze gerade voraus und zeige, dass sie entgegengenommen worden sei. Auch aus dem Demokratieprinzip folge kein Recht auf eine bestimmte statistische Erfassung einer Petition, da dieses als objektives Staatsprinzip insoweit keine Rechte des einzelnen Staatsbürgers begründe.
Der Beschluss vom 23. Januar 2017 ist unanfechtbar (1 S 821/16).