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Querspange Erbach: Flurbereinigung Erbach-Dellmensingen (Neubau B 311) kann beginnen; Eilantrag einer betroffenen Grundstückseigentümerin erfolglos
Datum: 06.12.2016
Kurzbeschreibung:
Mit Beschluss vom 29. November 2016 hat der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) - Flurbereinigungsgericht - den Antrag einer Grundstückseigentümerin (Antragstellerin) abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung einer Flurbereinigung für das Gebiet "Erbach-Dellmensingen (B 311)" wiederherzustellen. Das Flurbereinigungsverfahren kann daher sofort beginnen.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks auf der Gemarkung Dellmensingen. Das Grundstück ist nach dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen vom 12. Dezember 2011 für den Neubau der B 311 bei Erbach (als Querspange zur B 30) als Fläche für eine ökologische Ausgleichsmaßnahme zum Erwerb vorgesehen. Mit Beschluss vom 18. Juli 2016 ordnete das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (Antragsgegner) auf Antrag der Enteignungsbehörde beim Regierungspräsidium Tübingen eine Unternehmensflurbereinigung zur Herstellung der Straße und damit zusammenhängender Anlagen und Ausgleichsmaßnahmen an. Zugleich verfügte es die sofortige Vollziehung dieser Anordnung. Die Antragstellerin erhob gegen die Anordnung der Flurbereinigung Widerspruch und beantragte, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Der VGH lehnte diesen Eilantrag ab.
Zur Begründung führt der VGH aus, die Anordnung der Flurbereinigung sei voraussichtlich rechtmäßig und verletze die Antragstellerin daher nicht in ihren Rechten. Das vor dem Erlass der Flurbereinigungsanordnung erforderliche Verfahren sei ordnungsgemäß nach dem Flurbereinigungsgesetz durchgeführt worden. Es spreche auch alles dafür, dass der Antragsgegner ermessenfehlerfrei entschieden habe, ein Flurbereinigungsverfahren durchzuführen. Für den Neubau der B 311 bei Erbach als Querspange zur B 30 würden in großem Umfang ländliche Grundstücke in Anspruch genommen. Hierzu zähle auch das Grundstück der Antragstellerin, auf dem nach dem Planfeststellungsbeschluss eine ökologische Ausgleichsmaßnahme vorgesehen sei. Gerade für die solchermaßen Betroffenen sei die Anordnung der Flurbereinigung verhältnismäßig, weil auf diese Weise die Lasten auf einen größeren Kreis von Grundstückseigentümern verteilt würden. Fehler bei der Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets seien ebenfalls nicht erkennbar. Der Einwand der Antragstellerin, sie werde für den Eingriff in ihr Eigentumsrecht nicht ordnungsgemäß entschädigt oder erhalte als Ausgleich ein minderwertiges Grundstück, sei für die Anordnung, ein Flurbereinigungsverfahren durchzuführen, nicht erheblich. Ihm sei erst im weiteren Verlauf des Flurbereinigungsverfahrens nachzugehen, wenn es darum gehe, den Wert ihres Grundstücks zutreffend zu ermitteln und die Land- und Geldabfindung zu regeln. Ob ihr Grundstück für die geplante Ausgleichsmaßnahme ungeeignet sei, wie die Antragstellerin behaupte, sei bereits im Planfeststellungsverfahren zu prüfen und zu entscheiden gewesen. Diese Frage könne daher im Flurbereinigungsverfahren nicht erneut überprüft werden.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 7 S 1465/16).