"Sauschwänzlebahn": Winterbetrieb in drei Tunneln vorläufig weiter zulässig; Eilantrag der Betreiberin teilweise erfolgreich

Datum: 01.12.2016

Kurzbeschreibung: 
Mit Beschluss vom 29. November 2016 hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) den Sofortvollzug des vom Regierungspräsidium Freiburg am 27. Oktober 2016 - für den Bahnbetrieb in den Tunneln im Winter - ausgesprochenen Teilwiderrufs des Planfeststellungsbeschlusses zum Betrieb einer Museumsbahn zwischen den Bahnhöfen Weizen und Zollhaus-Blumberg ("Sauschwänzlebahn") teilweise ausgesetzt, und zwar für den Bahnbetrieb im Grimmelshofener Tunnel, im Tunnel in der kleinen Stockhalde und im Buchbergtunnel. In diesen Tunneln ist der Winterbetrieb daher vorläufig zulässig. Hinsichtlich des Bahnbetriebs im Weiler Kehrtunnel, im Stockhalde Kehrtunnel und im Tunnel am Achdorfer Weg hat der VGH den Sofortvollzug des Teilwiderrufs hingegen bestätigt, für den Tunnel am Achdorfer Weg allerdings nur bis zum 31. März 2017. Damit hatte der Eilantrag der Betreiberin der Museumsbahn (Antragstellerin) teilweise Erfolg (vgl. zum vorangegangenen Verfahren um den Winterbetrieb der Sauschwänzlebahn Pressemitteilung Nr. 24 vom 12.07.2016).

Mit dem Teilwiderruf hatte das Regierungspräsidium Freiburg den bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 10. Januar 1978 sofort vollziehbar widerrufen, soweit dieser einen Bahnbetrieb in sechs Tunneln der Museumsbahnstrecke auch im Winter (1. November bis 31. März des Folgejahres) zuließ. Da ein Teil der Tunnel mittlerweile von Fledermäusen als Winterquartier genutzt werde, verstoße ein “Winterbetrieb“ nunmehr gegen Naturschutzrecht.

Der 5. Senat hielt den Sofortvollzug des Teilwiderrufs unter Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen derzeit nur für den “Winterbetrieb“ im Weiler Kehrtunnel sowie im Stockhalde Kreiskehrtunnel und - insoweit aber nur bis zum 31. März 2017 - im Tunnel am Achdorfer Weg zum Schutz streng geschützter Fledermausarten, insbesondere der Mopsfledermaus, für gerechtfertigt. Von einer erheblichen Störung streng geschützter Fledermausarten könne nach bislang vorliegenden Erkenntnissen derzeit allenfalls im Weiler Kehrtunnel und im Stockhalde Kreiskehrtunnel ausgegangen werden, da allein dort eine größere Anzahl von Fledermäusen überwintere. Beim Tunnel am Achdorfer Weg sei dies derzeit (noch) nicht geklärt. Vor Abschluss der laufenden Untersuchungen lasse sich dies jedoch auch dort nicht von der Hand weisen, sodass ein (vorläufiger) Widerruf jedenfalls für diesen Winter bis zum 31. März 2017 gerechtfertigt erscheine. Bei den anderen drei Tunneln (Grimmelshofener Tunnel, Tunnel in der kleinen Stockhalde und Buchbergtunnel) gebe es derzeit jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für Verstöße gegen Naturschutzrecht. Insoweit habe das Interesse der Antragstellerin, den Bahnbetrieb dort einstweilen ohne jahreszeitliche Einschränkungen fortführen zu dürfen, Vorrang. Denn nicht die Antragstellerin, sondern das Regierungspräsidium trage die materielle Beweis- bzw. Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt seien.

Der Beschluss ist unanfechtbar (5 S 2137/16).

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