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Sonntägliche Ladenöffnung am Kinderfest in Sindelfingen: Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt
Datum: 03.11.2016
Kurzbeschreibung:
Bereits mit Beschluss vom 26.10.2016 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit der die Gewerkschaft Verdi (Antragstellerin) erreichen wollte, dass die in Satzungen der Stadt Sindelfingen (Antragsgegnerin) anlässlich des Kinderfestes am 30.10.2016 vorgesehene sonntägliche Ladenöffnung unterbleibt. Nunmehr wurde den Beteiligten der vollständig begründete Beschluss zugestellt.
Der 6. Senat des Verwaltungsgerichthofs hat ausgeführt, es spreche zwar vieles dafür, dass sich die streitgegenständlichen Satzungen der Antragsgegnerin in einem Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen würden. Nach § 8 Abs. 1 LadÖG dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 LadÖG, nach dem Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein müssen, Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Dies sei bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann erfüllt, wenn die öffentliche Wirkung solcher Veranstaltungen gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehe, die Ladenöffnung mithin nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheine. Die sei dann der Fall, wenn nach einer anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den der Markt für sich genommen auslöse, die Zahl der Besucher übersteige, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Ein solche Prognose habe die Antragsgegnerin aber nicht angestellt.
Auch wenn sich wegen des Fehlens dieser Prognose die streitgegenständlichen Satzungen voraussichtlich als rechtswidrig erweisen dürften und dies grundsätzlich ein wesentliches Indiz für die Suspendierung des Satzungsvollzugs bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache sei, hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs auf Grund von Besonderheiten der konkret gegebenen Konstellation vom Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO abgesehen. Maßgeblich hat der Senat dabei die Berufsausübungsfreiheit der Verkaufsstelleninhaber, ihr in die Bestimmung des verkaufsoffenen Sonntags gesetztes Vertrauen und die von ihnen diesbezüglich getroffenen Dispositionen in den Blick genommen. Die Antragstellerin müsse sich entgegenhalten lassen, dass sie den Antrag erst am 21.10.2016 und damit nur wenige Tage vor dem verkaufsoffenen Sonntag und erkennbar deutlich nach dem Beginn kostenauslösender und -in-tensiver Vorbereitungen gestellt habe, obwohl die streitgegenständlichen Satzungen bereits am 08.12.2015 und am 19.07.2016 beschlossen worden seien und damit ein Antrag weit im Vorfeld möglich gewesen wäre. Demgegenüber sei für den Senat ein relevanter Nachteil für die Antragstellerin nicht erkennbar. Die Sonntagsöffnung könne zwar zur Folge haben, dass Mitglieder der Antragstellerin an diesem Tag an der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen der Antragstellerin gehindert seien. Indes habe die Antragstellerin weder vorgetragen, dass sie am 30.10.2016 gemeinschaftliche Veranstaltungen abhalte, die von der Sonntagsöffnung betroffen sein könnten, noch geltend gemacht, dass sie diesen Tag sonst in ihre Planungsüberlegungen für mögliche Veranstaltungen einbezogen habe.
Der Beschluss ist rechtskräftig (Az. 6 S 2041/16).