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Rundfunkbeiträge: Klage eines Schwerbehinderten gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen auch im Berufungsverfahren erfolglos
Datum: 08.09.2016
Kurzbeschreibung:
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit heute den Beteiligten bekannt gegebenem Urteil die Berufung eines schwerbehinderten Klägers gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen, mit dem dessen Klage gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen durch den Südwestrundfunk (Beklagter) abgewiesen worden war.
Der Kläger war unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) aufgrund seiner Schwerbehinderung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 8 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit gewesen. In seinem Schwerbehindertenausweis findet sich eine entsprechender Eintrag („RF“). § 6 Abs. 1 Nr. 8 RGebStV bestimmte, dass behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können, auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Der zum 01.01.2013 in Kraft getretene Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) sieht in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV demgegenüber unter diesen Voraussetzungen nur noch eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel des regulären Beitrags vor. Der Beklagte hatte daraufhin gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 01.09.2013 für die Monate Januar bis Juni 2013 auf ein Drittel ermäßigte Rundfunkbeiträge in Höhe von 35,94 € festgesetzt. Nach Zurückweisung eines hiergegen gerichteten Widerspruchs durch den Beklagten hatte der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Diese war mit Urteil vom 01.10.2014 abgewiesen worden.
Der Kläger machte mit der hiergegen gerichteten Berufung vor dem VGH geltend, die Beitragsermäßigung sei unzureichend, weil er als Schwerbehinderter einen Anspruch auf Nachteilsausgleich habe und deshalb eine Befreiung von jeglicher Beitragszahlung geboten sei. Außerdem bestehe ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der Befreiung von Rundfunkabgaben. Der 2. Senat des VGH hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 06.09.2016 zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Die Begründung des Urteils wird in einigen Wochen vorliegen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Revision zum Bundesverwaltungsgericht einlegen (Az. 2 S 2168/14).
Hinweis: Für Rückfragen steht Herr Dr. Walz zur Verfügung.