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Mahlberg: Keine Bindung der DB Netz AG an kommunalen Lärmaktionsplan
Datum: 10.08.2016
Kurzbeschreibung:
Ein Lärmaktionsplan, in dem eine Gemeinde eine gleisbezogene Schallschutzmaßnahme („Besonders überwachtes Gleis“) auf ihrer Gemarkung festgesetzt hat, bindet die DB Netz AG nicht. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2016 mit einem heute den Beteiligten zugestellten Urteil entschieden.
Durch das Gebiet der Stadt Mahlberg (Klägerin) verläuft auf einer Länge von 2,75 km die Rheintalbahn zwischen Karlsruhe und Basel. Die DB Netz AG (Beklagte) ist Betreiberin der Schienenwege im Gemeindegebiet der Klägerin und zu 100% Tochter der Deutschen Bahn AG (DB AG), an der der Bund sämtliche Anteile hält. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 12. März 2012 stellte die Klägerin einen Lärmaktionsplan auf. Darin wurde für den über ihr Gemeindegebiet verlaufenden Streckenabschnitt der Rheintalbahn die Maßnahme „Besonders überwachtes Gleis“ festgesetzt.
Die Maßnahme „Besonders überwachtes Gleis“ („BüG“) dient der Gleispflege aus akustischen Gründen. Die Gleise werden regelmäßig daraufhin überprüft, ob der Schallpegel seit der letzten Kontrolle zugenommen hat. Ist dies der Fall, wird das überprüfte Gleis geschliffen. Durch das Schleifen werden die wellenartigen Unebenheiten der Schienen beseitigt, die durch das Befahren mit der Zeit entstehen. Die Minderungsmaßnahme „BüG“ würde nach den Berechnungen des Lärmaktionsplans die Anzahl der Betroffenen von Lärmbelastungen über 70 db(A) am Tag um 42 auf 9 Personen und von Lärmbelastungen über 60 db(A) nachts um 217 auf 97 Personen reduzieren.
Die Klage auf Umsetzung der Lärmminderungsmaßnahme „BüG“ wies das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 25. Juli 2014 ab. Der Klägerin stehe kein wehrfähiges subjektives Recht auf Durchsetzung ihres Lärmaktionsplans gegen die Beklagte zu.
Der 10. Senat des VGH hat die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil des VG Freiburg zurückgewiesen. Zur Begründung führt er aus, eine Bindung durch einen Lärmaktionsplan ergebe sich nach den Vorschriften der § 47d Abs. 6 und § 47 Abs. 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz nur für Träger öffentlicher Verwaltung. Die DB Netz AG sei aber als privatrechtlich organisiertes Wirtschaftsunternehmen kein Träger öffentlicher Verwaltung. Daran ändere nichts, dass sich ihre Anteile mittelbar zu 100% in der Hand des Bundes befänden und dass sie teilweise (auch) Verwaltungsaufgaben erfülle. Zudem sprächen Sinn und Zweck einer effektiven Lärmaktionsplanung und -umsetzung dafür, dass Gemeinden beim Komplex Bahnlärm wegen des möglichen Zusammentreffens mehrerer Betroffener schon bei der Planung selbst wie auch beim Planvollzug ein einheitlicher Ansprechpartner in Form einer Behörde des Bundes zur Verfügung stehe.
Der Senat hat gegen sein Urteil vom 25. Juli 2016 die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (10 S 1632/14).