Rundfunkbeiträge sind auch für Wohnungen einer genossenschaftlich organisierten Modell-Wohnsiedlung zu zahlen Keine Gemeinschaftsunterkunft

Datum: 08.08.2016

Kurzbeschreibung: 
Auch für jede Wohnung in einer genossenschaftlich organisierten sozial-ökologischen Modell-Wohnsiedlung ist ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Eine solche Wohnsiedlung ist keine vom Rundfunkbeitrag ausgenommene "Gemeinschaftsunterkunft". Das sind nur Raumeinheiten in Betriebsstätten, die einem anerkannten öffentlich-rechtlichem Zweck dienen und nicht jedermann offen stehen. Das hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 11. Mai 2016 entschieden und den Antrag einer eingetragenen Genossenschaft (Klägerin) abgelehnt, die Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (VG) zuzulassen.

Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) sind Rundfunkbeiträge im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 RBStV) und im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte (§ 5 RBStV) zu entrichten. Im privaten Bereich gelten nach § 3 Absatz 2 RBStV nicht als Wohnung "Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:

  1. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate,
  2. Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen,
  3. Patientenzimmer in Krankenhäusern,
  4. Hafträume in Justizvollzugsanstalten und
  5. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren."

 

Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft. Ihr Gegenstand sind "Entwicklung, Planung, Vorbereitung des Baus sowie Bau und Betrieb einer sozial-ökologischen Modellsiedlung". Sie meldete beim SWR (Beklagter) eine Betriebsstätte zum Rundfunkbeitrag an. Anschließend meldeten Mitglieder der Klägerin ihre Wohnungen mit dem Hinweis ab, es handele sich um nicht beitragspflichtige Raumeinheiten in einer "Gemeinschaftsunterkunft" (§ 3 Absatz 2 Nr. 1 RBStV). Der Beklagte trat dem entgegen. Daraufhin erhob die Klägerin Klage und beantragte die Feststellung, dass sie eine solche "Gemeinschaftsunterkunft" betreibe. Zwischen ihr und den Bewohnern bestehe eine besonders enge Beziehung. Die Bewohner seien als Genossen Mitinhaber des Erbbaurechts und des Gemeinschaftsbetriebs. Entscheidungen über wesentliche Fragen des Betriebs würden gemeinsam und einvernehmlich geregelt. Das nicht selbstbestimmte Wohnen diene dem Zweck, am Experiment einer Gemeinschaftsbildung teilzunehmen und ein nachhaltiges, sozial-ökologisches Zusammenleben zu entwickeln. Jeder Genosse müsse 5 Stunden/Woche für die Gemeinschaft arbeiten. Die Einhaltung von Vereinbarungen werde überwacht. Küchen und sanitäre Einrichtungen würden gemeinschaftlich genutzt. Infolge weitreichender Kontrollbefugnisse und Betretungsrechte gebe es wenig Privatsphäre. Die nicht abgeschlossenen Zimmer würden nach sozialen Aspekten zugewiesen. Die Hausverwaltung könne sie jederzeit betreten und kontrollieren. Die Zimmer dienten wie in einem Kloster nur zum gelegentlichen Rückzug und zum Schlafen. Der Beklagte habe Klöster bereits als "Gemeinschaftsunterkunft" anerkannt. Das VG wies die Klage mit Urteil vom 23. Juni 2015 ab (3 K 3859/14).

 

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machte die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Der VGH lehnte den Antrag ab.

 

Das Vorbringen der Klägerin begründe im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften seien eine besonders qualifizierte Teilmenge von Raumeinheiten in Betriebsstätten. Die Angabe von Kasernen, Unterkünften für Asylbewerber und Internaten sei eine nicht abschließende beispielhafte Aufzählung. Nach der Begründung des baden-württembergischen Landesgesetzgebers seien auch Studenten- und Schwesternwohnheime nicht als Gemeinschaftsunterkünfte anzusehen. Nach allen Beispielen seien dem Begriff "Gemeinschaftsunterkunft" nur solche Betriebsstätten zuzuordnen, die einem zumindest gesetzlich anerkannten öffentlichen Zweck dienten und zur Erfüllung dieses Zwecks in einer geschlossenen, weil nicht jedermann offen stehenden Einrichtung geboten seien. Die Unterbringung in Kasernen hänge mit der Gewährleistung der Wehrfähigkeit zusammen, die Unterbringung von Asylbewerbern diene der Durchführung des Asylverfahrens und die Unterbringung in Internaten flankiere die schulische Ausbildung. Für den Bestand und die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Zwecks seien Trägerschaft und rechtliche Organisationsform der Einrichtung unerheblich. Die Betriebsstätte der Klägerin sei danach offenkundig nicht von einer der Ausnahmen erfasst.

 

Die Rechtssache weise nach den Darlegungen der Klägerin auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf und habe danach auch keine grundsätzliche Bedeutung.

 

Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des VG ist damit rechtskräftig (Az.: 2 S 1621/15).

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