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Versetzung der Ministerialdirektorin des Kultusministeriums in den einstweiligen Ruhestand rechtmäßig
Datum: 12.05.2016
Kurzbeschreibung: Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit einem letzte Woche den Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss die Versetzung der Ministerialdirektorin des Kultusministeriums in den einstweiligen Ruhestand als rechtmäßig bestätigt.
Die Klägerin war seit dem 14. Mai 2011 als Ministerialdirektorin im Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg tätig, wo sie Amtschefin sowie allgemeine und ständige Vertreterin zunächst von Kultusministerin Warminski-Leutheußer und ab dem 23. Januar 2013 von Kultusminister Stoch war. Mit Urkunde vom 9. Juli 2013 versetzte Ministerpräsident Kretschmann sie gegen ihren Willen in den einstweiligen Ruhestand mit der Begründung: „Herr Minister Stoch hat mich in Kenntnis gesetzt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Ministerium auf der einen Seite und Ihnen auf der anderen Seite nicht mehr gegeben ist.“ Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde vom Kultusministerium mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2013 zurückgewiesen. Ihre Klage hiergegen wurde vom Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 11. Dezember 2015 abgewiesen. Gegen das Urteil wandte sich die Klägerin mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung.
Der 4. Senat des VGH hat den Zulassungsantrag der Klägerin mit dem Be-schluss vom 2. Mai 2016 abgelehnt. Damit ist das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Ein Berufungsverfahren vor dem Verwal-tungsgerichtshof findet daher nicht statt.
Zur Begründung hat der 4. Senat ausgeführt, aus den von der Klägerin dargelegten Gründen bestünden keine
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Denn politische Beamtinnen und Beamte könnten jederzeit in den einstweiligen
Ruhestand versetzt werden. Ein Ministerialdirektor und Amtschef habe aufgrund seiner verwaltungstechnisch und politisch herausgehobenen
Schlüsselstellung im Ministerium das reibungslose Funktionieren des Übergangs von der politischen Spitze in die Beamtenhierarchie
jederzeit sicherzustellen. Zur Gewährleistung dieser „Transformationsfunktion“ sei wiederum das jederzeitige volle
Vertrauen der Regierung, insbesondere des eigenen Ministers, dem von der Öffentlichkeit Handlungen bzw. Äußerungen
„seiner/s MD“ regelmäßig zugerechnet würden, unabdingbar.
Der Regierung komme daher zur effektiven Durchführung ihrer Politik bei der Entlassung eines Ministerialdirektors ein weiter
Ermessensspielraum zu, der im Wesentlichen nur durch das verfassungsrechtliche Verbot von Willkür begrenzt werde. Diesen Anforderungen
genüge die angegriffene Ruhestandsversetzung. Es sei hinreichend Ermessen ausgeübt worden und ein sachlicher Grund, der
Vertrauensverlust beim Minister sowie im Ministerium, gegeben gewesen. Der Minister habe hinreichend dargelegt, warum sein Vertrauen in die
Möglichkeiten der Klägerin zur raschen und reibungslosen Umsetzung politischer Entscheidungen in Verwaltungshandeln verloren
gegangen sei. Die ihm von der Klägerin vorgeworfene Willkür könne der Senat nicht erkennen. Mangels
klärungsbedürftiger Grundsatzfragen sei die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das
Verwaltungsgericht sei zudem nicht von obergerichtlicher Rechtsprechung abgewichen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (4 S 212/16).