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Kommunale Vergnügungssteuer für Wettbüros unwirksam
Datum: 02.03.2016
Kurzbeschreibung: Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit den Beteiligten bekannt gegebenen Urteilen vom 28.01.2016 in zwei Normenkontrollverfahren von Wettbürobetreibern (Antragsteller) die Satzungen der Städte Mannheim (Az. 2 S 1019/15) und Lahr (Az. 2 S 2067/14) über eine Vergnügungssteuer für Wettbüros für unwirksam erklärt. In parallelen Berufungsverfahren zur Vergnügungssteuer für Wettbüros in den Städten Rastatt (Az. 2 S 1231/15, 2 S 1232/15, 2 S 1233/15) und Kehl (Az. 2 S 1025/14, 2 S 1026/14, 2 S 1027/14) hat der VGH die gegenüber den klagenden Wettbüros ergangenen Steuerbescheide für rechtswidrig erklärt.
Die Antragsteller und Kläger der einzelnen Verfahren sind Betreiber von Wettbüros im Gebiet der genannten Gemeinden. Sie wenden sich gegen die Besteuerung von Wettbüros und machen insbesondere geltend, die Regelung und Erhebung einer Vergnügungssteuer sei mit höherrangigem Recht unvereinbar. Die kommunale Wettbürosteuer sei kompetenzwidrig, da es insoweit an einem mit einer Vergnügungssteuer besteuerbaren örtlichen Aufwand im Sinne von § 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz (KAG) und Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG) mangele. Die Steuer sei im Übrigen gleichartig mit der bundesgesetzlichen Besteuerung von Sportwetten nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG). Zudem verstoße die Steuer gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung, da sie die Zielsetzungen des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) und des Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) konterkariere. Schließlich liege eine Ungleichbehandlung von Wettbüros gegenüber sonstiger Wettvermittlung (Wettannahmestelle, Onlinewette) und sonstigen Vergnügungsbetrieben vor.
Der 2. Senat des VGH gab den Normenkontrollanträgen und Klagen statt. Die kommunalen Satzungen über eine Wettbürosteuer seien unwirksam. Den Gemeinden stehe grundsätzlich das in § 9 Abs. 4 KAG und Art. 105 Abs. 2a GG normierte Recht zur Regelung örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern zu, solange und soweit diese nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Kompetenz zum Erlass einer Aufwandsteuer im Sinne von § 9 Abs. 4 KAG setze jedoch als unverzichtbares Merkmal das Bestehen eines entgeltlichen Aufwands voraus, weil Anknüpfungspunkt einer solchen Steuer ein privater Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustands sei, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Die Wettbürosteuer knüpfe an eine Kombination von Wettvermittlung/-veranstaltung und dem Ermöglichen, die Wettereignisse mit zu verfolgen, an. Daher fehle es an einem mit einer kommunalen Aufwandsteuer im Sinne von § 9 Abs. 4 KAG besteuerbaren entgeltlichen Aufwand. Insbesondere könne ein solcher Aufwand hinsichtlich des Ermöglichens des Mitverfolgens der Wettereignisse nicht im gewerblichen Aufwand des Wettbürobetreibers gesehen werden. Auf den entgeltlichen Aufwand in Form des Wetteinsatzes oder eines sonstigen Entgelts z.B. in Form von Eintrittsgeld könne hier nicht abgestellt werden. Denn die Steuer bemesse sich nach der Fläche des jeweiligen Wettbüros. Ein solcher Flächenmaßstab sei nicht hinreichend realitätsnah und verstoße daher gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidungen können innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteile durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden.