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Pförtner des Klinikums des Ortenaukreises kann nicht Kreisrat sein
Datum: 21.12.2015
Kurzbeschreibung: Mit einem heute verkündeten Urteil hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 18.12.2015 entschieden, dass die Vorschriften der Landkreisordnung, dass Arbeitnehmer des Landkreises, die nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichten, nicht Kreisräte sein können, verfassungsgemäß sind.
Der Kläger ist Pförtner in einem Klinikum (Eigenbetrieb) des Landkreises Ortenaukreis (Beklagter). Bei der Wahl zum Kreistag des Ortenaukreises im Jahr 2009 wurde er für die Partei „Die Linke“ zum Nachrücker gewählt. Im September 2012 trat aufgrund des Todes des Mandatsinhabers der Fall des Nachrückens ein. Am 23.10.2012 stellte der Landkreis dem Kläger gegenüber fest, dass er nicht in den Kreistag nachrücke, weil er Arbeitnehmer des Landkreises sei und daher ein Hinderungsgrund nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a der Landkreisordnung (LKrO) vorliege. Sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hiergegen blieb beim Verwaltungsgericht Freiburg und beim VGH ohne Erfolg (s. Pressemitteilung Nr. 13 des VGH vom 03.04.2013).
Im vorliegenden Hauptsacheverfahren verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Seine Klage wies das Verwaltungsgericht Freiburg ab. Der Kläger sei ein Arbeitnehmer des Landkreises, der nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichte. Die auf der grundgesetzlichen Ermächtigungsnorm des Art. 137 Abs. 1 GG beruhende Beschränkung des passiven Wahlrechts in § 24 LKrO sei verfassungsgemäß. Der Verfassungsgeber habe bewusst zwischen Arbeitern und Angestellten differenziert und nehme bei Angestellten eine erhöhte Gefahr von Interessenkonflikten zwischen beruflicher Stellung und Wahrnehmung eines Mandats an. An diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben könne die Aufgabe der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im einfachen Recht nichts ändern.
Bei der Kreistagwahl im Jahr 2014 wurde der Kläger zum ersten Nachrücker der Partei „Die Linke“ gewählt. Mit der Berufung macht er geltend, er müsse im Fall des Nachrückens erneut mit einem ablehnenden Bescheid des Landkreises rechnen. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a LKrO sei verfassungswidrig, da die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten aufgegeben worden sei.
Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. In seiner heutigen Urteilbegründung führte der Vorsitzende des 1. Senats im Wesentlichen aus, die Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a LKrO sei verfassungsgemäß. Sie beruhe auf der verfassungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage des Art. 137 Abs. 1 GG. Danach könne die Wählbarkeit von Angestellten des öffentlichen Dienstes gesetzlich beschränkt werden. Für diesen Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinne von Art. 137 Abs. 1 GG sei die tarifrechtliche Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern nicht von entscheidender Bedeutung. Denn das Grundgesetz nehme hier eine eigenständige Begriffsbestimmung vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei dieser Begriff des Angestellten nach herkömmlichen Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der Zweckrichtung des Art. 137 Abs. 1 GG zu bestimmen. Die Vorschrift diene der Sicherung der organisatorischen Gewaltenteilung gegen Gefahren, die durch das Zusammentreffen von beruflicher Stellung als Angestellter des öffentlichen Dienstes und Wahrnehmung eines Mandats z. B. in einer Kommunalvertretung entstehen könnten. Auf diese Weise sollten Interessenkollisionen und Entscheidungskonflikte von vornherein vermieden werden. Dieser Zweck des Art. 137 Abs. 1 GG bestehe fort, auch nachdem seit 2005 in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes zwischen Angestellten und Arbeitern nicht mehr unterschieden werde. Auch die Tatsache, dass seit Inkrafttreten der Vorschrift 1949 bis zum Jahr 2004 die Zahl der Angestellten des öffentlichen Dienstes im Verhältnis zur Zahl der Arbeiter stark zugenommen habe, lasse den Zweck des Art. 137 Abs. 1 GG nicht entfallen.
Der Landesgesetzgeber habe mit der Ausnahmevorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO, dass die Unvereinbarkeitsregelung nicht für Arbeitnehmer gelte, die überwiegend körperliche Arbeit verrichteten, die herkömmliche Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern zulässigerweise nachgezeichnet. Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Satz 2 LKrO halte sich daher im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG.
Der Kläger falle in den Anwendungsbereich der Unvereinbarkeitsvorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a LKrO, da er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichte. Seine Tätigkeit als Pförtner im Ortenauklinikum sei überwiegend geistiger Art. Die körperliche Arbeit mache nicht den Schwerpunkt seiner Tätigkeit aus.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen. Sie kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils eingelegt (Az.: 1 S 485/14).
Art. 137 Abs. 1 GG lautet:
„Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.“
§ 24 Absatz 1 LKrO lautet, soweit hier einschlägig:
"Kreisräte können nicht sein
1. a) Beamte und Arbeitnehmer des Landkreises sowie Beamte und Arbeitnehmer des Landratsamts,
... .
Satz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten."