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Heidelberg: Keine Herausgabe von Mitschnitten der Gemeinderatssitzung zum Abriss des Eleonorenhauses
Datum: 08.10.2015
Kurzbeschreibung: Die baden-württembergische Gemeindeordnung gibt den Gemeindeeinwohnern kein Recht auf Überlassung von Audiodateien öffentlicher Gemeinderatssitzungen. Daher hatte ein Heidelberger Bürger (Kläger) keinen Erfolg mit seiner Klage auf Herausgabe der Redebeiträge aller Gemeinderäte aus der Sitzung des Heidelberger Gemeinderats vom 23. April 2013 zum Tagesordnungspunkt „Kurzdebatte zum Thema Abriss des Eleonorenhauses“. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) mit einem diese Woche den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss vom 28. September 2015 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. April 2015 bestätigt.
Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Stadt Heidelberg (Beklagte) habe die vom Kläger begehrte Datenüberlassung rechtmäßig abgelehnt. Die Gemeindeordnung gestatte den Einwohnern die Anwesenheit bei öffentlichen Gemeinderatssitzungen und die Einsichtnahme in die Protokolle über die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates - die nur die wesentlichen Ergebnisse, nicht jedoch die Redebeiträge aus der Sitzung wiedergeben. Tonaufnahmen würden nur hergestellt, um anschließend das Protokoll anfertigen zu können. Zudem stünden der vom Kläger begehrten Überlassung der Audiodateien auch datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegen. Die vom Kläger verlangte Datenüberlassung sei eine Übermittlung personenbezogener Daten, die unter das Landesdatenschutzgesetz falle. Sie könne daher nur erfolgen, wenn die Einwilligung aller betroffenen Gemeinderäte vorliege. Zwar habe der Gemeinderat der Beklagten am 9. Februar 2012 mehrheitlich beschlossen, dass auf Nachfrage den Heidelberger Bürgerinnen und Bürger gegen Kostenbeteiligung auf CD gebrannte Tonaufnahmen der Gemeinderatssitzungen zur Verfügung gestellt würden. 15 Mitglieder des Gemeinderats hätten eine Einwilligung für die Herausgabe solcher Aufnahmen jedoch nicht erteilt.
Den Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat der VGH abgelehnt. Aus dem Demokratieprinzip, auf das sich der Kläger für seinen Antrag berufe, ergebe sich kein Anspruch auf Überlassung der Mitschnitte der Gemeinderatssitzungen. Das Demokratieprinzip gebiete, dass sich die handelnde Staatsgewalt einer Kontrolle durch die Öffentlichkeit unterziehen lassen müsse. Die Regelungen der baden-württembergischen Gemeindeordnung entsprächen, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, diesen demokratischen Anforderungen. Gemeinderatssitzungen seien in der Regel öffentlich und erlaubten den interessierten Bürgern und der Öffentlichkeit damit, die Willensbildung im Gemeinderat zu verfolgen. Der Gesetzgeber habe sich entschieden, die Öffentlichkeit auf die im Raum der Gemeinderatssitzung Anwesenden zu beschränken (sogenannte Saalöffentlichkeit). Diese gesetzgeberische Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber habe vor allem berücksichtigen dürfen, dass die ungezwungene Rede und die freie Willensbildung im Gemeinderat durch Mitschnitte beeinträchtigt werden könnten.
Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (Az.: 1 S 1124/15). Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.