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PFC-Verunreinigungen im Raum Rastatt/Baden-Baden: Düngemittel- und Kompostwerk muss bodenschutzrechtliche Anordnungen sofort befolgen; Eilanträge erfolglos
Datum: 19.08.2015
Kurzbeschreibung: Ein Baden-Badener Düngemittel- und Kompostwerk (Antragstellerin) muss bodenschutzrechtliche Anordnungen des Landratsamts Rastatt und der Stadt Baden-Baden (Antragsgegner), die sie verpflichten, möglicherweise chemisch verunreinigte Agrarflächen in Hügelsheim und nördlich von Sandweier ("PFC-Skandal") auf eigene Kosten zur Gefährdungsabschätzung detailliert zu untersuchen, trotz eingelegter Widersprüche sofort befolgen. Das hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit zwei Beschlüssen vom 11. August 2015 entschieden und Beschwerden der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihrer Eilanträge durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG) zurückgewiesen.
Bei Untersuchungen im Raum Rastatt/Baden-Baden wurde festgestellt, dass Grundwasser und Agrarflächen mit perfluorierten Chemikalien (PFC) verunreinigt sind, die im Verdacht stehen, krebserregend und erbgutschädigend zu sein. Das Landratsamt Rastatt und die Stadt Baden-Baden verpflichteten die Antragstellerin mit sofort vollziehbaren bodenschutzrechtlichen Anordnungen, bestimmte Flächen der Gemarkung Hügelsheim sowie nördlich von Sandweier auf eigene Kosten detailliert zur Gefährdungsabschätzung zu untersuchen. Auf diesen Flächen sei im Auftrag der Antragstellerin Kompost aufgebracht worden, der erheblich mit Abfällen aus der Papierherstellung (Papierschlämme) versetzt gewesen sei. Alle Indizien sprächen dafür, dass dieser verunreinigte Kompost Hauptursache der PFC-Verunreinigung sei. Die Antragstellerin hat gegen die Anordnungen Widersprüche eingelegt. Sie bestreitet eine Mitverantwortung und hält andere Ursachen, wie z.B. die Aufbringung von PFC-verunreinigtem Klärschlamm, für wahrscheinlicher; die Behörden hätten den Sachverhalt noch nicht genügend aufgeklärt. Ihre Anträge, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche wiederherzustellen, lehnte das VG ab. Der VGH hat diese Entscheidungen bestätigt.
Das Gebot einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr rechtfertige es, für eine bodenschutzrechtliche Detailuntersuchung zur Gefährdungsabschätzung auch denjenigen in Anspruch zu nehmen, dessen Verursachungsbeitrag zu einer Bodenkontamination noch nicht endgültig geklärt sei, wenn objektive Faktoren als tragfähige Indizien für einen Ursachenzusammenhang bestünden. Danach sei die Antragstellerin voraussichtlich rechtmäßig in Anspruch genommen worden. Denn es gebe konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der mit Papierschlämmen versetzte Kompost Ursache der Grundwasser- und Bodenverunreinigungen sei. Es stehe fest, dass solcher Kompost vor dem Jahr 2008 auf den betroffenen Äckern aufgebracht worden sei. Es spreche auch alles dafür, dass die Papierschlämme die PFC-Verunreinigungen verursacht hätten, auch wenn das beträchtliche Ausmaß dieser Verunreinigungen noch nicht erklärbar sei. Für andere Ursachen gebe es derzeit keine konkreten Anhaltspunkte. Insbesondere sei nicht nachweisbar, dass auf den betroffenen Flächen Klärschlamm aufgebracht worden sei. Der Schaden falle außerdem in die Risikosphäre der Antragstellerin. Denn es sei damals rechtswidrig gewesen, Kompost und Papierschlämme zu vermischen. Die unentgeltliche Abgabe des Kompostgemischs zeige, dass es sich letztlich um eine kostengünstige Entsorgung minderwertigen Materials gehandelt habe. Das finanzielle Interesse der Antragstellerin, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von den Kosten der angeordneten Maßnahmen verschont zu bleiben, müsse zurücktreten. Die Kosten für eine Gefährdungsabschätzung seien nach der Wertung des Bundesbodenschutzgesetzes grundsätzlich vom Verursacher und nicht von der Allgemeinheit zu tragen. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Antragstellerin zu Unrecht in Anspruch genommen worden sei, habe sie nach dem Bundesbodenschutzgesetz einen Erstattungsanspruch.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar (Az.: 10 S 980/15 und 10 S 1131/15).