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Projekt Stuttgart 21: Tunnelröhre vom Hauptbahnhof nach Bad Cannstatt darf weitergebaut werden
Datum: 24.07.2015
Kurzbeschreibung: Der Miteigentümer von zwei mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücken an der Stuttgarter Frühlingshalde (Antragsteller) muss Bauarbeiten unter seinen Grundstücken beim Bau der Tunnelröhre vom Hauptbahnhof nach Bad Cannstatt im Rahmen des Projekts Stuttgart 21 dulden. Das hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem Beschluss vom 23. Juli 2015 entschieden und einen Eilantrag des Antragstellers gegen den Sofortvollzug einer vorzeitigen Besitzeinweisung abgelehnt.
Das Regierungspräsidiums Stuttgart (Antragsgegner) hat die DB Netz AG (Beigeladene) mit Wirkung zum 26. Juli 2015 vorzeitig in den Besitz der Grundstücke des Antragstellers eingewiesen. Dadurch erhält die Beigeladene das Recht, die Grundstücke des Antragstellers gemäß dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt "1.5 Zuführung Feuerbach und Bad Cannstatt“ vom 13. Oktober 2006 für den Bau der Tunnelröhre in Anspruch zu nehmen. Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung Klage erhoben und mit einem Eilantrag begehrt, den Vollzug der Besitzeinweisung vorläufig auszusetzen, um am kommenden Sonntag vorgesehene Bauarbeiten im Zuge der Untertunnelung seiner Grundstücke zu verhindern. Der VGH hat den Eilantrag abgelehnt.
Die Besitzeinweisung sei voraussichtlich rechtmäßig. Das Gesetz sehe vor, dass von dem Beschluss über die Besitzeinweisung Gebrauch gemacht werden dürfe, bevor über die vom Antragsteller dagegen erhobene Klage rechtskräftig entschieden sei. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass sein Interesse, von der unmittelbaren Inanspruchnahme seiner Grundstücke bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verschont zu bleiben, so gewichtig sei, dass der sofortige Vollzug der Besitzeinweisung auszusetzen sei.
Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit der Besitzeinweisung seien unbegründet. Der maßgebliche Planfeststellungsbeschluss vom 13. Oktober 2006 sei bestandskräftig. Der Baubeginn sei auch geboten, um einen ungehinderten Tunnelvortrieb zu gewährleisten. Der Antragsgegner habe die Beigeladene daher voraussichtlich zu Recht vorzeitig in den Besitz eingewiesen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei die Besitzeinweisung vom Planfeststellungsbeschluss gedeckt. Die Beigeladene werde in den Besitz nur der im Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich bezeichneten Teilflächen eingewiesen. Zwar habe sie zur „Sicherung der Ausbruchskontur des Tunnels“ und zur „Bewehrung des Baugrunds“ verschiedene (Temporär-)Anker außerhalb dieser Teilflächen vorgesehen, die nach dem Planfeststellungsbeschluss möglicherwiese nicht zu dulden seien. Das schließe die Dringlichkeit der Besitzeinweisung aber nicht aus. Denn der Antragsteller habe die Anker auch unabhängig vom Planfeststellungsbeschluss schon nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu dulden. Danach könne ein Eigentümer Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Tiefe vorgenommen würden, dass er an der Ausschließung kein Interesse habe. Dies sei hier der Fall. Es sei nichts dafür dargetan, dass die Einbringung der Anker mit einem Abstand von mindestens 38 m zur Geländeoberfläche die vortriebsbedingten, geringfügigen Senkungen verstärken könnten. Die Anker würden diese Senkungen an der Erdoberfläche vielmehr verringern. Sonstige Umstände, die gleichwohl ein Interesse am Ausschluss solcher Einwirkungen erkennen ließen, habe der Antragsteller nicht dargetan.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 5 S 1483/15).