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Vorläufige Hinausschiebung des Ruhestands für Inhaber der Professur für Philosophie an Albert-Ludwigs-Universität Freiburg: VGH-Entscheidung mit Gründen bekannt gegeben; entgegenstehende dienstliche Interessen bisher nicht hinreichend dargelegt
Datum: 02.04.2015
Kurzbeschreibung: Auf den Eilantrag eines beamteten Hochschullehrers (Antragsteller) und Inhabers der Professur für Philosophie an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg mit Beschluss 31. März 2015 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig bis zum Ablauf des Sommersemesters 2015 hinauszuschieben (Pressemitteilung Nr. 11 vom 31. März 2015). Heute wurde den Beteiligten nunmehr der vollständige begründete Beschluss bekannt gegeben.
Die einstweilige Anordnung sei zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten. Denn nach Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des 31. März 2015 komme dessen Hinausschiebung nicht mehr in Betracht und es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die auf eine solche Hinausschiebung zielende Klage des Antragstellers zumindest für den Zeitraum bis zum Ablauf des Sommersemesters 2015 erfolgreich sein werde.
Der Antragsteller habe mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 rechtzeitig beantragt, den Eintritt des Ruhestands wegen Erreichens der Altersgrenze bis zum 30. September 2019 hinauszuschieben. Mit seiner Klage verfolge er dieses Begehren für die Zeit bis zum 30. September 2017 weiter. Insoweit habe er mit seinem Eilantrag einen entsprechenden Rechtsanspruch nach dem Dienstrechtsreformgesetz glaubhaft gemacht. Denn der Antragsgegner habe dienstliche Interessen, die einer Hinausschiebung des Ruhestands entgegenstehen, nicht hinreichend dargelegt.
Der Antragsgegner berufe sich auf die beabsichtigte Umsetzung des Struktur- und Entwicklungsplans 2014 - 2018 der Universität Freiburg. Dieser sehe vor, die Professur des Antragstellers in ein Nachwuchsförderungskonzept aufzunehmen und anstelle der Nachfolge im Wege der Ausschreibung einer W 3-Professur eine W 1-Professur nach dem "Tenure Track-Modell" einzurichten. Zwar könnten sich aus einem solchen Konzept dienstliche Interessen ergeben, die einer Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand entgegenstehen. Dazu bedürfe es aber in zeitlicher Hinsicht hinreichend konkreter und verbindlicher Planungsentscheidungen für die künftige Besetzung der Stelle des Antragstellers. Solche Planungsentscheidungen seien nach den Darlegungen des Antragsgegners nicht zu erkennen. Selbst wenn es eine verbindliche zeitliche Vorgabe gäbe, hätten für eine Vorrangigkeit des dienstlichen Interesses zudem der Rechtsanspruch des Antragstellers sowie mögliche, mit dem dienstlichen Interesse ganz oder teilweise vereinbare Umsetzungsalternativen entweder schon im Struktur- und Entwicklungsplan selbst oder aber spätestens nach dem Antrag des Antragstellers in den Blick genommen werden müssen.
Der Senat halte derzeit eine vorläufige Regelung bis zum Ende des Sommersemesters 2015 für sachgerecht. Für den Antragsgegner bestehe in dem beim Verwaltungsgericht Freiburg anhängigen Klageverfahren Gelegenheit, das Vorliegen der geltend gemachten dienstlichen Interessen erneut zu prüfen und gegebenenfalls hinreichend konkrete und verbindliche Entscheidungen der zuständigen Stellen zu den geplanten Finanz- und Personalmaßnahmen mit Wirkung für die Zukunft herbeizuführen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 4 S 630/15).