Der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2025 die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2023, mit dem dieses festgestellt hatte, dass der Betreiber einer Table-Dance-Bar im Stuttgarter Leonhardsviertel keiner Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz bedarf, zurückgewiesen.
Sachverhalt
Der Kläger betreibt seit 2012 als Pächter im Stuttgarter Leonhardsviertel eine Gaststätte im Erdgeschoss und in den darüber liegenden Etagen ein Bordell. In der Gaststätte werden neben Getränken auch Table-Dance-Vorführungen angeboten. Gaststätte und Bordell verfügen über separate Eingänge. Zwischen beiden Betrieben gibt es eine Verbindungstür. Das Bordell gilt derzeit nach dem Prostituiertenschutzgesetz als erlaubt; für die Gaststätte liegt eine Erlaubnis für den Betrieb einer Schankwirtschaft mit Anbahnungsgaststätte und eine Erlaubnis für Personendarbietungen, wie z.B. Table-Dance-Vorführungen, vor.
Nachdem die Landeshauptstadt Stuttgart dem Kläger zuletzt im September 2021 mitgeteilt hatte, dass es sich bei der Gaststätte um ein erlaubnispflichtiges Prostitutionsgewerbe handele, erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag, festzustellen, dass er für den Betrieb der Gaststätte in der derzeitigen Betriebsform keiner Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz bedürfe. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 12. Oktober 2023 (4 K 4593/21) stattgegeben (siehe Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. November 2023).
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs
Die gegen dieses Urteil von der Stadt Stuttgart eingelegte Berufung hat der 6. Senat des VGH mit heute bekannt gegebenem Urteil als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung seines Urteils hat er unter anderem ausgeführt:
Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Bordell und der darunter befindlichen Gaststätte nicht um einen einheitlichen Prostitutionsgewerbebetrieb handele. Die Betriebe würden, auch wenn sie wirtschaftlich voneinander profitierten, getrennt voneinander betrieben. Dies zeige sich in unterschiedlichen Öffnungszeiten, unterschiedlichen Mietverträgen und getrennter wirtschaftlicher Veranlagung bzw. Abrechnung.
Die Tanzdarbietungen in der Table-Dance-Bar fielen auch nicht unter den prostituiertenschutzrechtlichen Begriff der sexuellen Dienstleistung. Dass über den reinen Table-Dance hinaus tatsächlich sexuelle Dienstleistungen in Gestalt von Lap-Dances und Private-Dances erbracht würden, sei von der Stadt Stuttgart nicht ausreichend belegt worden.
Schließlich betreibe der Kläger auch nicht deshalb ein Prostitutionsgewerbe, weil in der Table-Dance-Bar Prostituierte auf mögliche Kunden träfen und die Bar mitunter zur Anbahnung der späteren sexuellen Dienstleistungen genutzt werde. Soweit Prostituierte die Bar als Anbahnungsgaststätte nutzten, erbrächten sie die eigentliche sexuelle Dienstleistung in dem Bordell über der Bar oder in anderen Prostitutionsstätten. Die Anbahnungsgespräche führten auch nicht dazu, dass es sich um ein Prostitutionsgewerbe in Gestalt einer Prostitutionsvermittlung handele. Erkenntnisse für eine gewerbliche Vermittlertätigkeit des Klägers lägen nicht vor.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom VGH nicht zugelassen. Dagegen kann die Beklagte binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben (Az. 6 S 8/24).