Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Die Antragstellerin - Miteigentümerin eines dem Plangebiet benachbarten, bebauten Grundstücks - wendet sich gegen den Bebauungsplan „Heimstättenweg/Stahlackerweg“ der Stadt Esslingen vom 19.12.2023. Dieser sieht für zwei, teilweise bebaute Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet nebst Flächen für Garagen, Carports und Stellplätze sowie einen Fuß- und Radweg und eine weitere, auch dem Fahrverkehr dienende öffentliche Verkehrsfläche vor. Die Antragstellerin macht geltend, insbesondere durch die festgesetzten weiteren Flächen für Ga-ragen, Carports und Stellplätze sowie deren Erschließung in ihren Rechten verletzt zu werden. Denn dadurch entstünden für sie unzumutbare verkehrliche Wirkungen. Der Bebauungsplan erweise sich bereits als vollzugsunfähig, weil ihr gegen seine Umsetzung ein vertraglicher Unterlassungsanspruch zustehe. Im Kaufvertrag über diese Fläche sei vereinbart worden, dass dieser Teil des Verbindungswegs lediglich zu Unterhaltungszwecken für das Kindergartengrundstück befahren werden dürfe. Die Nutzung des ohnehin zu schmalen Wegs als Zufahrt für sechs weitere Stellplätzen brauche sie nicht hinnehmen. Sie seien daher - und mit ihnen auch das Bauvorhaben - nicht genehmigungsfähig. Mit einer alternativen Erschließung habe sich die Antragsgegnerin nicht weiter auseinandergesetzt. Der sich abzeichnende Konflikt sei unzulässig verlagert worden. Es liege eine Abwägungsdisproportionalität vor. Artenschutz-rechtliche Verbote kämen auch dann Betracht, wenn eine Bebauung lediglich heranrücke.