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Heidelberg: Vorläufiger Baustopp für Straßenbahnlinie Im Neuenheimer Feld; Eilanträge der Universität, der Max-Planck-Gesellschaft und des Deutschen Krebsforschungszentrums erfolgreich
Datum: 18.12.2015
Kurzbeschreibung: Die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH (Beigeladene) darf vom Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe (Antragsgegner) vom 10. Juni 2014 für den Neubau der Straßenbahnlinie Im Neuenheimer Feld ("Universitätslinie“) vorläufig keinen Gebrauch machen. Das Regierungspräsidium hat bei seiner Abwägung die Belange der Ruprechts-Karls-Universität Heidelberg, der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. und der Stiftung Deutsches Krebsforschungszentrum (Antragsteller), von nachteiligen Wirkungen des Straßenbahnverkehrs auf ihre Forschungseinrichtungen verschont zu bleiben, voraussichtlich unzureichend berücksichtigt und übersehen, dass der Bebauungsplan "Neues Universitätsgebiet“ der Stadt Heidelberg vom 28. Juli 1960 dem Vorhaben entgegensteht. Das hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit drei Beschlüssen vom 18. Dezember 2014 entschieden und die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss angeordnet.
Die Antragsteller haben gegen den Planfeststellungsbeschluss Ende Juli/Anfang August 2014 Klagen erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Sie wenden sich insbesondere gegen nachteilige Wirkungen des Straßenbahnbetriebs auf ihre entlang der Straßenbahntrasse gelegenen Forschungsinstitute, vor allem im Hinblick auf Erschütterungen und elektromagnetische Felder. Ferner rügen sie den Verlauf der mitten durch das Universitätsgebiet führenden Trasse. Mit ihren Eilanträgen begehrten die Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen anzuordnen. Der VGH hat diesen Eilanträgen stattgegeben.
Der 5. Senat hat den Beteiligten zu den wesentlichen Gründen seiner bislang noch nicht zugestellten Beschlüsse heute mitgeteilt:
Die Eilanträge seien zulässig, insbesondere seien alle Antragsteller antragsbefugt. Das gelte auch für die Ruprechts-Karls-Universität Heidelberg. Sie könne unter Berufung auf ihre grundrechtliche Forschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geltend machen, dass die Funktionsfähigkeit ihrer derzeitigen und künftigen Forschungseinrichtungen Im Neuenheimer Feld durch nachteilige Wirkungen des Vorhabens gefährdet würde. Ein unzulässiger "In-sich-Prozess“ liege nicht vor.
Die Anträge seien auch begründet. Das Interesse der Antragsteller, vor einer Entscheidung über ihre Anfechtungsklagen von den Wirkungen des Planfeststellungsbeschlusses verschont zu bleiben, überwiege das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen, die Planung noch vor einer Entscheidung in der Hauptsache sofort zu realisieren. Denn einstweilen spreche alles dafür, dass die Klagen zumindest mit dem Antrag Erfolg hätten, die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festzustellen. Der Planfeststellungsbeschluss leide voraussichtlich an erheblichen Rechtsmängeln, die sich durch eine bloße Planergänzung nicht beheben ließen.
Die Belange der Antragsteller, von nachteiligen Wirkungen des Straßenbahnbetriebs auf ihre Forschungseinrichtungen verschont zu bleiben, seien bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange aller Voraussicht nach unzureichend berücksichtigt worden. Das Regierungspräsidium habe diese Belange der Antragsteller bereits bei der Prüfung der ernsthaft in Betracht kommenden Planungsalternativen nicht ausreichend in den Blick genommen. Denn es habe in diesem Zusammenhang schon unterlassen, die für eine sachgerechte Abwägung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen. Insbesondere habe sich die Planfeststellungsbehörde über das tatsächliche Ausmaß der vom Vorhaben auf die benachbarten Forschungseinrichtungen ausgehenden nachteiligen Wirkungen keine Gewissheit verschafft. Ferner habe sie sich ohne eigene Prüfung die Auffassung der Beigeladenen über die bauplanungsrechtliche Situation zu eigen gemacht. Dabei habe sie übersehen, dass der Bebauungsplan "Neues Universitätsgebiet“ vom 28. Juli 1960 dem Vorhaben entgegenstehe, weil er keine öffentlichen Verkehrsflächen festsetze.
Der 5. Senat weist ergänzend darauf hin, dass eine Abwägung der wechselseitigen Interessen der Beteiligten selbst dann, wenn die Erfolgsaussichten der Klagen derzeit noch als offen anzusehen wären, keine andere Entscheidungen rechtfertigte. Denn solange offen sei, ob die Auswahlentscheidung Bestand habe, seien den Antragstellern die bereits während des Baus zu gewärtigenden erheblichen Wirkungen auf ihre Forschungseinrichtungen nicht zuzumuten. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die benachbarten Einrichtungen der Universität und des Krebsforschungszentrums.
Die Beschlüsse, die den Beteiligten in den nächsten Tagen schriftlich zugestellt werden, sind unanfechtbar (5 S 1444/14, 5 S 1492/14 und 5 S 1518/14).