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Stuttgart: Normenkontrollanträge gegen Bebauungsplan "Oberer Hasenberg/Nordhang Stgt 230“ erfolglos; Einschränkung bisheriger Baurechte zur Bewahrung des Stadtklimas gemäß Rahmenplan "Halbhöhenlage" rechtmäßig
Datum: 18.12.2014
Kurzbeschreibung: Der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit zwei heute verkündeten Normenkontrollurteilen aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Dezember 2014 die Anträge eines Privatschulträgers (gGmbH) und zweier Bürger (Antragsteller), den Bebauungsplan "Oberer Hasenberg/Nordhang Stgt 230" der Landeshauptstadt Stuttgart (Antragsgegnerin) vom 7. Juli 2011 für unwirksam zu erklären, abgelehnt.
Der angegriffene Bebauungsplan erfasst Grundstücke in der "Halbhöhenlage" im Stuttgarter Westen zwischen Rotenwald-/Osianderstraße und Hasenbergsteige. Die Grundstücke an der Osianderstraße und der Hasenbergsteige sind überwiegend mit Ein- und Zweifamilienhäusern bebaut. Die Bebauung beruht im Wesentlichen auf einem Bebauungsplan von 1902 und der bis heute fortgeltenden Stuttgarter Ortsbausatzung von 1935 (Baustaffel 9). Mit dem am 7. Juli 2011 vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplan "Oberer Hasenberg/Nordhang Stgt 230" soll das Plangebiet unter Berücksichtigung der Ziele des Stuttgarter Rahmenplanes "Halbhöhenlagen" vom 2. Oktober 2007 insbesondere zur Bewahrung des Stadtklimas städtebaulich geordnet werden, wobei u.a. auf ehemals überbaubaren, tatsächlich aber noch unbebauten Flächen jetzt private Grünflächen festgesetzt werden. Die Antragsteller sind Eigentümer bebauter und unbebauter Grundstücke im Plangebiet. Sie rügten Mängel bei der Abwägung ihrer privaten Belange, insbesondere soweit Baurechte eingeschränkt werden.
Bei der Verkündung der Urteile führte der Senatsvorsitzende zur Begründung im Wesentlichen aus: Der angegriffene Bebauungsplan sei wirksam. Die von den Antragstellern geltend gemachten Rechtsverletzungen lägen entweder nicht vor oder seien für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans mangels rechtzeitiger Rüge nicht mehr beachtlich. Der weitgehende Wegfall von Baumöglichkeiten im westlichen Teil des Plangebiets sei auch im Lichte der Eigentumsgarantie des Artikel 14 GG rechtmäßig. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits geklärt, dass es keinen Planungsgrundsatz gebe, nach dem bestehende, aber noch nicht verwirklichte Baurechte auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden müssten. Allerdings dürften solche Baurechte nur aus gewichtigen städtebaulichen Allgemeinwohlgründen eingeschränkt werden. Ein solcher gewichtiger Belang des allgemeinen Wohls sei die Bewahrung des Stadtklimas der Landeshauptstadt Stuttgart. Die Antragsgegnerin habe sich gerade wegen des durch Windarmut und mangelnde Durchlüftung geprägten Klimas der Landeshauptstadt Stuttgart und wegen klimatischer Beeinträchtigungen der Hanglagen für ein Planungskonzept entscheiden dürfen, das die Festsetzung privater Grünflächen auf ehemals überbaubaren Flächen rechtfertige. Insoweit habe der Gemeinderat bei der Abwägung der privaten und öffentlichen Belange dem am 2. Oktober 2007 vom Gemeinderat beschlossenen Rahmenplan "Halbhöhenlage“ in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ein hohes Gewicht eingeräumt.
Die vollständigen Urteile mit Gründen werden den Beteiligten schriftlich zugestellt.
Die Revision wurde in beiden Urteilen nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann nach Zustellung der vollständigen Urteile durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 8 S 1400/12 und 8 S 1445/12).