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Neckarwestheim: Vogelabwehranlagen im Weinberg verursachen schädliche Umwelteinwirkungen; Nachbarn haben Anspruch auf Maßnahmen zur Lärmminderung
Datum: 24.11.2014
Kurzbeschreibung: Das Landratsamt Heilbronn (Beklagter) ist verpflichtet, auf Antrag von Nachbarn (Kläger) gegen den Lärm automatischer phonoakustischer und pyrotechnischer Vogelabwehranlagen in einem Weinberg in Neckarwestheim einzuschreiten. Die Kläger können mangels Gesundheitsgefahr zwar nicht die Untersagung des Anlagenbetriebs verlangen. Das Landratsamt muss jedoch zum Schutz der Kläger vor schädlichen Umwelteinwirkungen Maßnahmen zur Minderung des Lärms anordnen, deren Auswahl in seinem Ermessen steht. Die Pflicht des Anlagenbetreibers, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden und zu minimieren, tritt nicht allein deshalb zurück, weil andere Mittel zur Vergrämung von Vögeln höhere Kosten für Weinbauern verursachen. Das hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem in der letzten Woche zugestellten Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 4. November 2014 entschieden und ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (VG) im Ergebnis bestätigt.
Die Kläger wohnen oberhalb eines Weinbergs am Rand von Neckarwestheim. Während der Weinberghut (Mitte/Ende August bis Oktober/November) werden zwischen Sonnenaufgang und -untergang im Umkreis von 800 Metern 7-8 automatische Vogelabwehranlagen betrieben, davon 3 phonoakustische Geräte und 4-5 pyrotechnische Schussapparate, wobei der geringste Abstand zum Wohnhaus der Kläger 244 m beträgt. Die phonoakustischen Geräte erzeugen in unregelmäßigen Sekunden-/Minutenintervallen an- und abschwellende Tonfolgen mit mindestens 105 dB(A) Schalldruckpegel, die Vogelwarnschreie imitieren. Die Schussapparate erzeugen im Abstand einiger Minuten zufällige explosionsartige Knallgeräusche mit mindestens 140 dB(A) Schalldruckpegel. Ab dem Jahr 2003 beschwerten sich vermehrt Anwohner. Die Kläger beantragten im Jahr 2008, den Betrieb aller Vogelabwehranlagen in weniger als 800 m Entfernung zu ihrem Wohnhaus zu untersagen, da der Lärm ihre Gesundheit schädige. Das Landratsamt lehnte das ab. Das VG verpflichtete die Behörde, über den Antrag der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des VG neu zu entscheiden, und wies die - auf vollständige Untersagung des Anlagenbetriebs gerichtete - Klage im Übrigen ab. Dagegen legten Kläger und Beklagter Berufungen ein. Der VGH hat beide Rechtsmittel nach einer Ortsbesichtigung und Einholung eines Schallgutachtens zurückgewiesen und das Urteil des VG mit der Maßgabe bestätigt, dass die Behörde die Rechtsauffassung des VGH zu beachten hat.
Die Kläger hätten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) keinen Anspruch darauf, dass das Landratsamt den Betrieb der Vogelabwehranlagen wegen einer Gesundheitsgefahr vollständig untersage. Phonoakustische und pyroakustische Vogelabwehrgeräte herkömmlichen Typs könnten zwar im Nahbereich die Gesundheit gefährden, weil ihr Schalldruckpegel an der Schmerzgrenze liege und ein akutes Lärmtrauma hervorrufen könne. Beim derzeitigen Aufstellungsort der Anlagen überschreite der auf das Wohngrundstück der Kläger einwirkende Lärm nach den gesamten Umständen aber noch nicht die Schwelle zur Gesundheitsgefahr.
Das Landratsamt sei gleichwohl zum Einschreiten verpflichtet, weil die durch den Betrieb der automatischen Vogelabwehranlagen verursachten Lärmimmissionen schädliche Umwelteinwirkungen seien, die nach dem Stand der Technik vermeidbar bzw. nicht auf ein Mindestmaß beschränkt seien. Die Zumutbarkeit der Lärmimmissionen könne allerdings nicht anhand von Grenz- oder Richtwerten in technischen Regelwerken bestimmt werden. Die Technische Anleitung Lärm (TA Lärm) sei entgegen der Ansicht des Landratsamts nicht anwendbar. Denn die Vogelabwehranlagen seien als nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm seien wegen des spezifischen Störpotentials und des atypischen Geräuschcharakters der Geräusche von automatischen Vogelabwehrgeräten auch nicht entsprechend anwendbar. Die Zumutbarkeit der Geräuschbelastung sei folglich in wertender Gesamtbetrachtung und situationsbezogener Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Danach stellten die ständig wiederkehrenden Tonfolgen und Schüsse erhebliche Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts dar, vor allem aufgrund der geringen Abstände zur Wohnbebauung, der Vielzahl der Geräte und des Umstands, dass im Durchschnitt alle 40 Sekunden ein Geräuschimpuls zu hören sei.
Der Betreiber der Anlagen sei folglich verpflichtet, die Lärmbelästigung zu vermeiden oder zu minimieren. Dafür stünden geeignete und umweltschonende Alternativen - wie etwa Netze oder der Einsatz von Weinberghütern - zur Verfügung, die den Weinbauern zumindest in den Randlagen zur Wohnbebauung zumutbar seien. Die Pflicht zum Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm müsse nicht allein deswegen zurücktreten, weil alternative Maßnahmen zur Vergrämung von Vögeln höhere Kosten verursachten. Die wirtschaftlichen Belastungen der Weinbauern seien vielmehr unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit den Belangen der Bevölkerung abzuwägen.
Da die Betreiber ihrer Pflicht zur Vermeidung und Minimierung des Lärms bislang nicht nachgekommen seien, könnten die Kläger verlangen, dass die Immissionsschutzbehörde einschreite. Wegen des öffentlichen Interesses an einer geordneten Weinberghut seien sie nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die Kläger könnten aber nicht bestimmte Maßnahmen zur Lärmminderung verlangen. Deren Auswahl liege vielmehr im Ermessen der Behörde. Insoweit seien zumindest die im Schallgutachten des gerichtlichen Sachverständigen empfohlenen Maßnahmen erforderlich, wie eine Vergrößerung der Abstände und die Abschirmung besonders störender Geräte zur Wohnbebauung, die Reduzierung von Schussapparaten, Einzelschüssen und Tonfolgen sowie die Verlängerung der Schussintervalle. Der VGH empfiehlt außerdem, die Betroffenen an der Erarbeitung eines Gesamtkonzepts zu beteiligen.
Der VGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 10 S 1663/11).