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Kein Bundesparteitag der NPD in der Stadthalle Weinheim; Eilantrag auch in zweiter Instanz erfolglos
Datum: 17.10.2014
Kurzbeschreibung: Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD; Antragstellerin) hat keinen Anspruch auf Überlassung der Stadthalle in der Stadt Weinheim (Antragsgegnerin) für ihren im November 2014 geplanten Bundesparteitag. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in einem heute bekannt gegebenen Beschluss entschieden und eine gleichlautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (VG) im Ergebnis bestätigt. Damit blieb ein Eilantrag der NPD auch in zweiter Instanz erfolglos.
Die Antragstellerin beabsichtigt, ihren Bundesparteitag in der Stadt Weinheim zu veranstalten. Ihren im Februar 2014 gestellten Antrag, ihr die Stadthalle zu diesem Zweck zu überlassen, lehnte die Antragsgegnerin ab. Daraufhin begehrte die Antragstellerin im Juni 2014 beim VG, die Antragsgegnerin durch eine einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihr die Stadthalle am 01./02.11.2014, hilfsweise am 08./09.11.2014, weiter hilfsweise am 22./23.11.2014, höchst hilfsweise am 29./30.11.2014 für den Bundesparteitag zu überlassen. Das VG lehnte den Eilantrag ab. Der Bundesparteitag hielte sich zwar im Rahmen des Widmungszwecks der Stadthalle, wie er in der Benutzungsordnung festgelegt sei. Die Antragstellerin habe aber nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin die Stadthalle schon für vergleichbare Veranstaltungen zur Verfügung gestellt und sich dadurch in ihrer Verwaltungspraxis entsprechend gebunden habe.
Der VGH hat diese Entscheidung im Ergebnis bestätigt.
Wenn sich eine geplante Veranstaltung - wie hier der Bundesparteitag der NPD - im Rahmen des in der Benutzungsordnung einer Stadthalle ausdrücklich bestimmten Widmungszwecks halte, könne ein Anspruch auf Überlassung der Stadthalle allerdings nicht mit der Begründung versagt werden, dass dort noch keine vergleichbaren nichtöffentlichen Parteiveranstaltungen stattgefunden hätten.
Der geltend gemachte Überlassungsanspruch scheitere jedoch daran, dass die Stadthalle zu den fraglichen Terminen unter Beachtung des Prioritätsprinzips bereits für andere, ebenfalls im Rahmen des Widmungszwecks liegende Veranstaltungen vergeben worden bzw. geschlossen sei. Die Antragsgegnerin habe plausibel dargelegt, dass die Stadthalle am 1./2.11.2014 geschlossen sei und für keinerlei Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werde. Für die hilfsweise beanspruchten Termine habe die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass die jeweiligen Reservierungen zeitlich vor der Anfrage der Antragstellerin im Februar dieses Jahres vorgenommen worden seien.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 1 S 1855/14).