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Asylbewerberunterkunft in Karlsbad-Ittersbach: Landratsamt Karlsruhe muss Nutzung ab dem 15. November 2014 untersagen. Beschwerden gegen einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe erfolglos.
Datum: 23.09.2014
Kurzbeschreibung: Die Beschwerden des Landratsamts Karlsruhe (Antragsgegner) und einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft (beigeladene Bauherrin) gegen die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG) auf Antrag eines Nachbarn (Antragsteller) gegenüber dem Landratsamt erlassene einstweilige Anordnung, der Beigeladenen die Nutzung von Büroräumen eines Gebäudes in Karlsbad-Ittersbach als Asylbewerberunterkunft bzw. "Asylliegenschaft" vorläufig zu untersagen, haben keinen Erfolg. Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die geänderte Nutzung jedoch erst ab dem 15. November 2014 zu untersagen. Das hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss vom 16. September 2014 entschieden.
Die Beigeladene beantragte im Juni 2014 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung von Büroräumen eines Gebäudes in Karlsbad-Ittersbach in eine "Asylliegenschaft". Das Gebäude liegt überwiegend in einem Gewerbegebiet und zu einem kleinen Teil in einem Mischgebiet. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Nachbargrundstücks. Er erhob Einwendungen. Über den Bauantrag ist noch nicht entschieden. Nachdem gleichwohl damit begonnen wurde, Asylbewerber im Gebäude unterzubringen, gab das VG Karlsruhe dem Landratsamt zur Sicherung der Nachbarrechte des Antragstellers im August 2014 einstweilen auf, bis zum bestandskräftigen Abschluss des Genehmigungsverfahrens die Nutzung des Gebäudes als Asylbewerberunterkunft bzw. als "Asylliegenschaft" zu untersagen. Diese Nutzung sei derzeit mangels Baugenehmigung formell illegal. Sie sei mit hoher Wahrscheinlichkeit aber auch nicht genehmigungsfähig. Denn die wohnähnliche Nutzung als Asylbewerberunterkunft sei - auch als Anlage für soziale Zwecke - mit dem Zweck eines Gewerbegebiets unvereinbar. Dagegen legten das Landratsamt und die Beigeladene Beschwerden ein. Mit Beschluss vom 16. September 2014 hat der VGH die Beschwerde des Landratsamts mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Nutzung erst ab dem 15. November 2014 zu untersagen ist, und die Beschwerde der beigeladenen Bauherrin aus formellen Gründen verworfen.
Die Beschwerde der beigeladenen Bauherrin sei unzulässig, weil sie nicht fristgerecht innerhalb eines Monats begründet worden sei.
Die Beschwerde des Landratsamts sei zulässig aber unbegründet. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe gäben keinen Anlass zu einer Änderung der Entscheidung des VG. Dahinstehen könne, ob die geänderte Nutzung schon deshalb untersagt werden dürfe, weil sie bislang nicht genehmigt sei. Denn das Landratsamt lege jedenfalls nicht dar, dass die Nutzungsänderung genehmigungsfähig sei. Die von der Behörde hervorgehobene beengte Unterbringungssituation und das Fehlen einer freien Entscheidung der Asylbewerber über ihren Wohnort stellten die tragende Erwägung des VG nicht in Frage, dass es sich um eine in einem Gewerbegebiet unzulässige wohnähnliche Nutzung handele. Das "Wohnen" im Sinne der Baunutzungsverordnung knüpfe nicht an die Begründung eines rechtlichen Wohnsitzes im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs an, sondern an den tatsächlichen Aufenthalt eines Menschen an einem bestimmten Ort für einen beachtlichen Zeitraum im Sinne eines Lebensmittelpunktes. Das folge insbesondere aus Gründen des baurechtlichen Immissionsschutzes. Auch Anlagen für soziale Zwecke, die in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig seien, stünden unter dem Vorbehalt, dass sie im Einzelfall mit dem Typus eines Gewerbegebietes, das vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben diene, vereinbar sein müssten. Das sei bei der wohnähnlichen Nutzung in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber nicht der Fall.
Die einstweilige Sicherungsanordnung des VG sei entgegen dem Vorbringen des Landratsamtes auch nicht unzumutbar. Das Landratsamt sei, wie sich einem Aktenvermerk des Baurechtsamtes entnehmen lasse, selbst von einer Unzulässigkeit der Nutzungsänderung ausgegangen und habe eine Änderung des Bebauungsplanes für nötig gehalten. Die mit der Beschwerde geltend gemachte "Unterbringungsnot" im Landkreis Karlsruhe begründe keinen atypischen Ausnahmefall, der einer Sicherung der Nachbarrechte des Antragstellers entgegenstehe. Das Landratsamt habe seine Behauptung, es bestünden keine weiteren Unterbringungsmöglichkeiten im Landkreis, nicht ausreichend belegt. Einer Vorlage für eine Sitzung des Kreistages am 22. Mai 2014 sei zu entnehmen, dass neun der dem Landkreis angebotenen Liegenschaften grundsätzlich für die Unterbringung von Asylbewerbern geeignet seien.
Allerdings sei es zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegenüber den Bewohner des Gebäudes der Beigeladenen erforderlich, dem Antragsgegner durch ein zeitlich begrenztes Hinausschieben der zu verfügenden Nutzungsuntersagung noch eine Möglichkeit zu eröffnen, als Träger der Unteren Aufnahmebehörde im Zusammenwirken mit den kreisangehörigen Gemeinde und gegebenenfalls der höheren und obersten Aufnahmebehörde anderweitige Unterbringungsmöglichkeiten zu finden oder zu schaffen. Eine Übergangsfrist bis zum 15. November 2014 sei insoweit angemessen, um die Rechte der Asylbewerber, um deren Schutz es bei dieser Maßgabe allein gehe, zu wahren. Dies ändere allerdings nichts daran, dass die Nutzung des Gebäudes als Asylbewerberunterkunft derzeit rechtswidrig und das Landratsamt verfassungsrechtlich verpflichtet sei, die Rechtslage zu respektieren.
Der Beschluss ist unanfechtbar (5 S 1603/14).