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Freiburg: Längere Sperrzeit für Gaststätte "Kiez 57" bleibt vollziehbar; Beschwerde erfolglos
Datum: 09.07.2014
Kurzbeschreibung: Die von der Stadt Freiburg (Antragsgegnerin) verfügte Verlängerung der Sperrzeit für die Gaststätte “Kiez 57“ bleibt sofort vollziehbar. Die Beschwerde der Betreiberin der Gaststätte (Antragstellerin) gegen die Ablehnung ihres Eilantrages durch das Verwaltungsgericht Freiburg (VG) hat keinen Erfolg. Das hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss vom 7. Juli 2014 entschieden.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 hat die Stadt Freiburg den Beginn der Sperrzeit für die Gaststätte “Kiez 57“ in der Belfortstraße zum Schutz der Nachtruhe von Anwohnern in den Nächten auf Samstag und Sonntag auf 0.00 Uhr und in den übrigen Nächten auf 23.00 Uhr vorverlegt. Dagegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Da die Stadt die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat, hat die Antragstellerin beim VG beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen. Das VG hat diesen Eilantrag mit Beschluss vom 4. April 2014 mit der Begründung abgelehnt, die Verlängerung der Sperrzeit sei voraussichtlich rechtmäßig und auch die Anordnung ihres Sofortvollzug sei rechtmäßig. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hat der VGH mit dem Beschluss vom 7. Juli 2014 zurückgewiesen.
Soweit das VG angenommen habe, dass die Stadt den Sofortvollzug formell ausreichend begründet habe, wende die Beschwerde nur ein, diese Begründung sei unrichtig. Darauf komme es insoweit aber nicht an. Im Übrigen wende sich die Beschwerde nur gegen die Ansicht des VG, die Sperrzeitverlängerung sei voraussichtlich rechtmäßig. Insoweit geböten die mit der Beschwerde dargelegten Gründe keine andere Beurteilung.
Das VG sei davon ausgegangen, dass ein öffentliches Bedürfnis die Sperrzeitverlängerung rechtfertige. Dieses Bedürfnis ergebe sich aus zahlreichen Ruhestörungen in bzw. vor der Gaststätte. Mit der Beschwerde wende die Antragstellerin ein, dass es für eine unzumutbare Lärmbelastung der Nachbarschaft an objektiven Anhaltspunkten fehle. Dieser Einwand greife nicht durch. Bei einer Gesamtschau aller aktenkundigen Gesichtspunkte erscheine es bei summarischer Prüfung sicher, dass der nach dem Beschwerdevorbringen einschlägige Immissionsrichtwert der TA-Lärm für ein Mischgebiet von 45 dB(A) in der Nacht an den maßgeblichen Immissionsorten in der Nachbarschaft überschritten werde, wenn vor der Gaststätte nachts weiter eine (faktische) Außenbewirtschaftung stattfinde. Schließlich teile der Senat die Ansicht des VG, dass die Verlängerung der Sperrzeit auch verhältnismäßig sei, insbesondere habe sie nicht auf die Außenbewirtschaftung beschränkt werden müssen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (6 S 870/14).