Mannheim: Rhein-Neckar-Flugplatz GmbH gewinnt Rechtsstreit um zusätzliche Flugbeschränkungen am City Airport Mannheim

Datum: 28.05.2014

Kurzbeschreibung: Die vom Regierungspräsidium Karlsruhe (Beklagter) am 23.8.2010 erteilte Ausnahme für Starts und Landungen von Schleppflugzeugen im Segelflugbetrieb - ausgenommen an Sonn- und Feiertagen - gilt weiter. Der für das Luftverkehrsrecht zuständige 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit seinem heute verkündeten Urteil nach mündlicher Verhandlung am 22.5.2014 den diese Ausnahme widerrufenden Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.2.2013 aufgehoben und damit der Klage der Rhein-Neckar-Flugplatz GmbH (Klägerin) stattgegeben.

Hintergrund des Rechtsstreits ist die Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung. Sie untersagt Starts und Landungen von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern bis zu 9.000 kg wochentags vor 7.00 Uhr, zwischen 13.00 und 15.00 Uhr und nach Sonnenuntergang sowie samstags, sonntags und an Feiertagen vor 9.00 Uhr und nach 13.00 Uhr. Diese Einschränkungen gelten dagegen nicht für propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler, die erhöhten Schallschutzanforderungen entsprechen; ferner sind während der Ruhezeiten bestimmte Überlandflüge zulässig.

 

Die Verordnung erlaubt den Luftfahrtbehörden, je nach den örtlichen Gegebenheiten zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm zusätzliche Einschränkungen einzuführen. Bei Vorliegen besonderer Umstände können aber auch Ausnahmen erteilt werden. Von beiden Möglichkeiten hatte das Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige Landesluftfahrtbehörde Gebrauch gemacht: In dem Bescheid vom 30.3.2001 wurden - einerseits - Starts und Landungen von Propellerflugzeugen und Motorseglern zu Platzrundenflügen an Sonn- und Feiertagen vollständig und ausnahmslos untersagt. In diesem Punkt gilt der Bescheid bis heute. Mit Bescheid vom 23.8.2010 wurde - andererseits - für Starts und Landungen von Schleppflugzeugen im Segelflugbetrieb eine Ausnahme erteilt. Hiervon ausgenommen sind Starts an Sonn- und Feiertagen. Zur Begründung wurde auf eine schalltechnische Untersuchung der Klägerin verwiesen. Diese war zu dem Ergebnis gelangt, dass für den Gesamtlärmpegel in der Umgebung des City Airports Mannheim der Fluglärmpegel von untergeordneter Bedeutung sei, weil die Pegel durch Schienen- und Straßenverkehrsgeräusche dominiert würden.

 

Mit Bescheid vom 18.2.2013 widerrief das Regierungspräsidium Karlsruhe auf Weisung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg diese Ausnahmeregelung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgehoben, dass diese von Ermessensfehlern geprägt und ihre Rücknahme zur Herstellung gesetzmäßiger Zustände erforderlich sei. Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg.

 

Der angefochtene Widerrufsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe sei rechtswidrig und deshalb aufzuheben, so der Senatsvorsitzende im Rahmen der heutigen Urteilsverkündung. Zum wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe teilte er weiter mit: In dem Widerrufsbescheid seien die Regelungen in dem „alten“, nach wie vor geltenden Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.3.2001 nicht hinreichend in Erwägung gezogen worden. Dieser enthalte ein uneingeschränktes Verbot von Platzrundenflügen an Sonn- und Feiertagen.  Dieses Verbot gehe insoweit über die an sich in der Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung enthaltenen generellen zeitlichen Flugbeschränkungen hinaus. Insofern erweise sich der angefochtene Bescheid vom 18.2.2013 als „überschießend“. Denn er stelle nicht nur - wie vom Ministerium nach eigenem Bekunden angestrebt - die Zustände her, wie sie in der Verordnung generell vorgesehen seien, sondern bewirke eine Situation mit deutlich darüber hinausgehenden Flugbeschränkungen. Regelungswille und Regelungsinhalt klafften somit auseinander, weshalb der Widerrufsbescheid aufzuheben sei. Daher seien die weiteren Fragen, warum Helikopterflüge keinen Einschränkungen unterworfen werden könnten oder ob es zu einem Ausweichen auf zulässige größere, aber auch lautere Flugzeuge kommen werde, nicht zu entscheiden gewesen.

 

Das vollständige Urteil mit Gründen wird den Beteiligten schriftlich zugestellt.

 

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 12 S 591/13).

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