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Bad Schönborn: Freie Wähler müssen das Wahlplakat auf dem Marktplatz sofort entfernen
Datum: 23.05.2014
Kurzbeschreibung: Die Anordnung der Stadt Bad Schönborn (Antragsgegnerin), das von dem Verein Freie Wähler Bad Schönborn e.V. (Antragsteller) auf dem Marktplatz vor dem Rathaus aufgestellte großflächige Wahlplakat zu entfernen, darf sofort vollzogen werden. Das hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit dem heute veröffentlichten Beschluss vom 23. Mai 2014 entschieden. Damit hatte die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (VG) Erfolg, das einem Eilantrag der Antragsteller stattgegeben hatte.
Die Antragsgegnerin ordnete am 16. Mai 2014 auf der Grundlage des Straßengesetzes und mit Sofortvollzug erneut an, dass das wieder auf dem Marktplatz aufgestellte Großflächenplakat bis spätestens 17. Mai 2014 zu entfernen ist. Ferner drohte sie die Ersatzvornahme an. Einem gegen den Sofortvollzug gerichteten Eilantrag des Antragstellers gab das VG mit Beschluss vom 22. Mai 2014 statt. Es beanstandete, dass die Antragsgegnerin die dem Antragsteller zunächst erteilte Sondernutzungserlaubnis zwar mit Entscheidung vom 30. April 2014 aufgehoben, insoweit aber nicht ebenfalls den Sofortvollzug angeordnet habe.
Der VGH weist zunächst daraufhin, dass die Antragsgegnerin am 23. Mai 2014 nunmehr den Sofortvollzug ihrer Entscheidung vom 30. April 2014 angeordnet habe. Vor diesem Hintergrund sei die im Eilverfahren ergangene Abwägungsentscheidung zu ändern. Dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entfernungsanordnung gebühre nunmehr der Vorrang vor dAem Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn es spreche Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin die erteilte Sondernutzungserlaubnis zur Recht aufgehoben und die Entfernung des wieder auf dem Marktplatz aufgestellten Wahlplakats angeordnet habe. Ob die Vorgabe einer “Bannmeile“ von 50 m im Umkreis um das Wahllokal für die Briefwahl noch von dem Zweck gedeckt sei, unzulässige Wahlbeeinflussung zu verhindern, lasse sich aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit nicht abschließend klären. Denn dies hänge maßgeblich von den örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Die Chancengleichheit der anderen Wahlbewerber wäre aber verletzt, würde allein zugunsten des Antragstellers eine Ausnahme von der Vorgabe der “Bannmeile“ gemacht. Einem Verstoß gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit könne zwei Tage vor der Wahl nur durch eine Entfernung (auch) des Wahlplakats des Antragstellers entgegengewirkt werden.
Der Beschluss ist unanfechtbar (5 S 1035/14).