Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Stuttgart 21: Klagen gegen 5. und 10. Planänderung für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart abgewiesen
Datum: 23.05.2014
Kurzbeschreibung: Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit zwei heute verkündeten Urteilen aufgrund mündlicher Verhandlungen vom 21. Mai 2014 die Klagen des Eigentümers eines mit einem mehrstöckigen Geschäftshaus bebauten Grundstücks in Stuttgart gegen die Bescheide des Eisenbahn-Bundesamts zur 5. und 10. Planänderung vom 23. Oktober 2012 und vom 10. Mai 2012 abgewiesen.
Die Planänderungen betreffen den Umbau des Bahnknotens Stuttgart (“Projekt Stuttgart 21“) im Planfeststellungsabschnitt 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof). Die 5. Planänderung umfasst im Wesentlichen die Errichtung einer zentralen Anlage zum Grundwassermanagement. Gegenstand der 10. Änderung sind eine Gradientenänderung und eine Bautaktoptimierung für die notwendige Folgemaßnahme “Verlegung Stadtbahn Heilbronner Straße“; durch die veränderte Höhenlage sollen die Tunnelsohlen der Stadtbahn bereichsweise um bis zu 0,70 m tiefer gelegt werden, um den Fernbahntunnel baulich von den Stadtbahntunneln zu trennen; aufgrund der Tieferlegung der Tunnelsohlen wird der Grundwasserandrang dort etwas zunehmen. Der Kläger befürchtet infolge der auch in der Nähe seines Grundstücks - über den Brunnen 114 - vorgesehenen Infiltration des in der zentralen Anlage gereinigten Grundwassers und der Grundwassermehrentnahme aufgrund der Tieferlegung der - teilweise sein Grundstück unterfahrenden - Stadtbahntunnel nachteilige Wirkungen für die Stabilität seines Geschäftshauses.
Bei der Verkündung der Urteile teilte der Senatsvorsitzende zum wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe mit: Die Klagen seien zwar zulässig, hätten jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Eisenbahn-Bundesamt habe den in der Nähe des Grundstücks des Klägers gelegenen Brunnen 114 im Rahmen des vereinfachten Planfeststellungsverfahrens zur 5. Planänderung nicht förmlich planfeststellen müssen. Aufgrund der ihm vorliegenden geologischen Erkenntnisse und der vorgesehenen Überwachungs- und Sicherheitsmaßnahmen habe das Eisenbahn-Bundesamt davon ausgehen dürfen, dass es aufgrund des Brunnenstandorts zu keiner Eigentumsverletzung komme, sodass dessen Festlegung der Ausführungsplanung habe überlassen werden dürfen. Beim Betrieb des Brunnens seien ohnehin die Nebenbestimmungen zur bereits erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis einzuhalten.
Was die 10. Planänderung betreffe, hätte das Eisenbahn-Bundesamt zwar ebenfalls ein - gegebenenfalls vereinfachtes - Planfeststellungsverfahren durchführen müssen. Der Kläger werde durch den Verzicht auf ein solches Verfahren jedoch nicht in seinen Rechten verletzt. Nach den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung gehörten Geologen sei auszuschließen, dass es infolge der durch den erhöhten Grundwasserandrang bedingten weiteren Grundwasserabsenkung zu weiteren bzw. zusätzlichen Beeinträchtigungen seines Gebäudes komme. Auch nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz könne der Kläger die Aufhebung des Bescheids nicht beanspruchen, da die vom Eisenbahn-Bundesamt durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit der 10. Planänderung dem anzulegenden gesetzlichen Maßstab genüge.
Die Revision wurde in beiden Urteilen nicht zugelassen. Diese Entscheidungen können nach Zustellung der jeweils vollständigen Urteile durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 5 S 2326/12 u. 5 S 220/13).
Hinweis: Einen ebenfalls die 5. Planänderung betreffenden Bescheid des Eisenbahn-Bundesamts vom 30. April 2010 hatte der 5. Senat des VGH mit Urteil vom 15. Dezember 2011 - 5 S 2100/11 - aufgehoben.