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Friedhofsatzung der Stadt Kehl: Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit unwirksam
Datum: 08.05.2014
Kurzbeschreibung:
Die Vorschrift in der Friedhofssatzung der Stadt Kehl, nach der nur Grabsteine verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, und der Nachweis hierfür durch ein vertrauenswürdiges, allgemein anerkanntes Zertifikat erbracht wird, ist rechtswidrig und daher unwirksam. Dies hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem den Beteiligten jetzt zugestellten Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 29. April 2014 entschieden. Damit hatten Normenkontrollanträge von sieben Steinmetzbetrieben (Antragsteller) aus der Ortenau in vollem Umfang Erfolg.
Die Antragsteller hatten geltend gemacht, es fehle es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für das Verbot der Verwendung von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit. Zudem seien die Anforderungen an die Nachweispflicht nicht ausreichend klar formuliert. Es sei ihnen nicht möglich, die Wertschöpfungskette der verwendeten Steine darzustellen. Die Stadt Kehl (Antragsgegnerin) hatte erwidert, § 15 Absatz 3 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg (BestattG) sei eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Das Verbot sei für Steinmetze zumutbar, auch wenn derzeit kein einziges Siegel für faire Grabsteine existiere, das als vertrauenswürdig anerkannt werden könnte.
Der VGH führt zur Begründung seines Urteils aus, das Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit sei mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar. Es belaste Steinmetze unzumutbar. Denn es sei für sie nicht hinreichend erkennbar, welche Nachweismöglichkeiten bestünden und als ausreichend gälten. Verlässliche Möglichkeiten für den Nachweis, dass Grabsteine ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt seien, seien - wie bereits das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2013 zur Friedhofssatzung der Stadt Nürnberg festgestellt habe - nicht vorhanden. Es fehle eine allgemeine Auffassung, welche der vorhandenen Zertifikate für faire Steine als vertrauenswürdig gelten könnten. Es gebe keine Anerkennung solcher Zertifikate durch eine zuständige staatliche Stelle. Die Satzung regele auch nicht ausdrücklich unter Benennung der Zertifikate, welche als Nachweis ausreichten. Da die angegriffene Satzungsvorschrift bereits aus diesen Gründen unwirksam sei, könne offen bleiben, ob ihre gesetzliche Ermächtigung in § 15 Absatz 3 BestattG verfassungsgemäß sei.
Das Urteil des VGH (Az.: 1 S 1458/12) ist noch nicht rechtskräftig. Der VGH hat die Revision nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Hinweis:
§ 15 Absatz 3 BestattG wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 26. Juni 2012 (Gesetzblatt S. 437) angefügt. Die Vorschrift lautet:
„In Friedhofsordnungen und Polizeiverordnungen kann festgelegt werden, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt sind. Die Anforderungen an den Nachweis nach Satz 1 sind in den Friedhofsordnungen und Polizeiverordnungen festzulegen.“