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Stuttgart 21: Klage eines Esslinger Bürgers gegen verschiedene Planänderungen abgewiesen
Datum: 11.04.2014
Kurzbeschreibung: Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit einem heute verkündeten Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 9. April 2014 die Klage eines Esslinger Bürgers (Kläger) gegen verschiedene Planänderungsbescheide des Eisenbahnbundesamts (Beklagte) abgewiesen.
Die angefochtenen Planänderungen betreffen den Umbau des Bahnknotens Stuttgart (Projekt Stuttgart 21) im Planfeststellungsabschnitt 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof). Der Kläger, ein Rechtsanwalt aus Esslingen, sieht sich in eigenen Beteiligungs- und Anhörungsrechten verletzt, weil die Planänderungen ohne Beteiligung der Öffentlichkeit zugelassen worden seien. Er hält sich für betroffen, da er als regelmäßiger Bahnfahrer auch ein- bis zweimal wöchentlich den Stuttgarter Hauptbahnhof nutze, weshalb er auf einen funktionsfähigen und zuverlässigen Bahnverkehr angewiesen sei. Dieser sowie sein Leib und Leben seien gefährdet, wenn es in Stuttgart infolge vorgesehener Eingriffe in das Grundwasser zu Hangrutschungen und Erdbeben komme.
Bei der Verkündung des Urteils teilte der Senatsvorsitzende zum wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe mit: Die Klage sei unzulässig. Der Kläger sei nicht klagebefugt, weil er durch die angefochtenen Planänderungen nicht in eigenen Rechten verletzt sein könne. Weder werde unmittelbar sein Grundeigentum in Anspruch genommen, noch könne er sich auf das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange berufen. Das von ihm geltend gemachte Interesse an einem funktionsfähigen und zuverlässigen Bahnverkehr sei kein abwägungserheblicher Belang des Klägers, sondern der Allgemeinheit. Auch sein Vorbringen, als Bahnreisender infolge der bei den Umbaumaßnahmen nötigen Eingriffe in das Grundwasser in seiner körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt zu werden, lasse keinen abwägungserheblichen privaten Belang erkennen. Denn von den befürchteten Auswirkungen, die nach eigenem Vorbringen des Klägers im Wesentlichen erst von der noch ausstehenden 7. Planänderung ausgingen, wäre er in Esslingen nicht betroffen. Daran ändere nichts, dass er sich - wie zahlreiche andere Bahnreisende auch - gelegentlich in Stuttgart aufhalte, zumal der Bahnbetrieb im Falle befürchteter Hangrutschungen bzw. Erdbeben ohnehin eingestellt würde.
Allein deshalb, weil das Eisenbahn-Bundesamt möglicherweise zu Unrecht von einem Planfeststellungsverfahren mit einem Anhörungsverfahren sowie von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen habe, sei der Kläger nicht klagebefugt. Unionsrecht, insbesondere Artikel 11 der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung, gebiete keine abweichende Beurteilung. Denn der Kläger gehöre mangels eines für die planerische Abwägung anerkennenswerten eigenen privaten Belangs schon nicht zu der betroffenen Öffentlichkeit. Insoweit fehle es nicht zuletzt am erforderlichen räumlichen Bezug zu den ca. 10 km von Wohnort und Kanzlei des Klägers entfernten, in unmittelbarer Nähe des Stuttgarter Hauptbahnhofs vorgesehenen Umbaumaßnahmen. Abgesehen davon sei es Sache der Mitgliedstaaten zu bestimmen, welches die Rechte seien, deren Verletzung zu einem Rechtsbehelf in Umweltangelegenheiten führen könne. Hinsichtlich der Bestimmung dessen, was eine Rechtsverletzung - als Voraussetzung für einen Zugang zu den Gerichten - darstelle, lasse die Richtlinie den Mitgliedstaaten einen beträchtlichen Spielraum, der hier eingehalten sei.
Das vollständige Urteil mit Gründen werde den Beteiligten in den nächsten Wochen schriftlich zugestellt.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 5 S 534/13).