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OGI Bad Wurzach: Genehmigung für Änderung des Flächennutzungsplans zu Recht versagt; Berufung der Stadt erfolglos; Interkommunales Gewerbegebiet abseits bestehender Siedlungsflächen mit Landesentwicklungsplan nicht vereinbar
Datum: 05.03.2014
Kurzbeschreibung: Die Stadt Bad Wurzach (Klägerin) hat gegenüber dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Ravensburg (Beklagter), keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung für die von ihrem Gemeinderat am 18. Februar 2009 beschlossene Änderung des Flächennutzungsplans zur Ansiedlung eines von ihr, der Stadt Bad Waldsee sowie den Gemeinden Wolfegg und Bergatreute in einem Zweckverband getragenen "Oberschwäbischen Gewerbe- und Industrieparks" (OGI). Das hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute verkündeten Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. Februar 2014 entschieden und die Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zurückgewiesen, das ihre Klage auf Erteilung der Genehmigung abweist.
Bei der Verkündung des Urteils teilte der Senatsvorsitzende zum wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe mit: Die Versagung der Genehmigung sei schon deshalb rechtmäßig, weil die Änderung des Flächennutzungsplans dem Gebot des Baugesetzbuchs widerspreche, Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die für das interkommunale Projekt vorgesehene Darstellung einer ca. 27,85 ha großen gewerblichen Baufläche abseits bestehender Siedlungen auf bisher landwirtschaftlich genutzten Außenbereichsflächen südöstlich des Weilers Zwings sei nicht dem im Kapitel "Siedlungsentwicklung und Flächenvorsorge" des Landesentwicklungsplans 2002 Baden-Württemberg (GBl. S. 301; LEP 2002) festgelegten Ziel der Raumordnung angepasst, die Siedlungsentwicklung vorrangig am Bestand auszurichten (Plansatz 3.1.9 Z Satz 1 LEP 2002). Dieser Plansatz sei nicht nur formell, sondern auch materiell ein verbindliches Ziel der Raumordnung. Eine Ausnahme komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht, insbesondere auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass interkommunale Gewerbegebiete gemäß dem im Plansatz 3.3.6 G LEP 2002 festgelegten Grundsatz der Raumordnung intensiviert werden sollen. Eine Zielabweichung wäre einem raumordnungsrechtlichen Verfahren vorbehalten und stehe, soweit die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien, im Ermessen der zuständigen Raumordnungsbehörde.
Sei die Versagung der Genehmigung schon aus den vorgenannten Gründen rechtmäßig, bedürfe keiner Entscheidung, ob die Klägerin die Genehmigung auch aus anderen, insbesondere den vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen nicht beanspruchen könne. Das vollständige Urteil mit Gründen werde den Beteiligten in den nächsten Wochen schriftlich zugestellt.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 8 S 808/12).
Plansatz 3.1.9 Z LEP 2002 lautet:
"Die Siedlungsentwicklung ist vorrangig am Bestand auszurichten. Dazu sind die Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlastenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist auf das Unvermeidbare zu beschränken."