Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 6. Juni 2024 (1 K 2588/24) auf Antrag des baden-württembergischen Landesverbands der Alternative für Deutschland (AfD) Eilrechtsschutz gegen eine Allgemeinverfügung und eine versammlungsrechtliche Auflage gewährt, nach denen die Durchführung der von der AfD beabsichtigten Versammlung am Abend des heutigen Freitags auf dem Mannheimer Marktplatz untersagt ist (zu weiteren Einzelheiten siehe die Pressemitteilung vom 6. Juni 2024 auf der Homepage des Verwaltungsgerichts Karlsruhe).
Der VGH hat mit seinem Beschluss auf die Beschwerde der Stadt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und die Eilanträge der AfD abgelehnt.
In der - inzwischen vorliegenden - Begründung seines Beschlusses führt der 12. Senat des VGH unter anderem aus:
Der vorliegende Fall werfe schwierige verfassungs- und versammlungsrechtliche sowie tatsächliche Fragen auf, die in der Kürze der Zeit nicht abschließend zu beantworten und deshalb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten seien. Angesichts offener Erfolgsaussichten des von der AfD angestrengten Hauptsacheverfahrens sei deshalb im Eilverfahren eine Folgenabwägung vorzunehmen. Diese gehe zum Nachteil der AfD aus.
Hierbei sei zu berücksichtigen, dass sich der von der Stadt angebotene alternative Versammlungsort, der Paradeplatz, in unmittelbarer Nähe zum Marktplatz befinde und teilweise Sichtbeziehungen zwischen den Plätzen bestünden. Durch die Verlegung der Versammlung würde eine Teilnahme nicht vereitelt, da nicht zu erwarten sei, dass Teilnehmer, die gezielt den Marktplatz aufsuchten, die dann verlegte Veranstaltung nicht mehr rechtzeitig auffinden könnten. Würde sich im Hauptsacheverfahren ergeben, dass die AfD durch die angegriffenen Verfügungen in ihren Rechten verletzt worden sein sollte, wäre ihr durch die Verlegung ihrer Versammlung auf den Paradeplatz ein großer Teil des wesentlichen Kerns ihres Versammlungsrechts nicht genommen, denn sie könne immer noch im Innenstadtgebiet und in räumlicher Nähe zum Tatort ihre Versammlung durchführen und für ihre politischen Ziele werben. Zwar werde vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auch die Wahl des Versammlungsortes geschützt. Jedoch komme dieser Einschränkung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden Folgenabwägung wegen der unmittelbaren räumlichen Nähe des angebotenen Ersatzortes zu dem Marktplatz und wegen des Umstands, dass gerade in der Wahl des Ortes der Persönlichkeitsschutz des getöteten Polizeibeamten möglicherweise vollständig zurückzustehen habe, keine durchschlagende Bedeutung zu.
Würde sich hingegen im Hauptsacheverfahren erweisen, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht des getöteten Polizisten aus Artikel 1 Abs. 1 GG durch die geplante Versammlung verletzt worden sei, wäre dieser Schaden nicht wieder gut zu machen.
Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (12 S 882/24).