Der Terranets BW GmbH wurde vom Regierungspräsidium Freiburg am 31. August 2023 eine befristete Waldumwandlungsgenehmigung erteilt. Die Terranets GmbH benötigt diese Genehmigung, um eine Gashochdruckleitung so zu verlegen, dass sie der Schaffung des von der Stadt Freiburg geplanten neuen Stadtteils Dietenbach nicht mehr im Wege steht. Der NABU hat hiergegen Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag mit der Begründung stattgegeben, dass die befristete Waldumwandlungsgenehmigung voraussichtlich rechtswidrig sei. Denn Terranets könne die Gashochdruckleitung auch so verlegen, dass sie nur auf einer kürzeren Strecke als vorgesehen durch das sogenannte Langmattenwäldchen verlaufe. Dass sie dann eine als Sport- und Bewegungspark vorgesehene Fläche queren müsse sei unbeachtlich, weil die Stadt Freiburg dazu noch keine verfestigte Planung habe (siehe dazu Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Oktober 2023).
Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingelegten Beschwerden des Landes und der Stadt Freiburg hatten keinen Erfolg. Der 5. Senat des VGH ist zwar zu dem Ergebnis gekommen, die befristete Waldumwandlungsgenehmigung sei voraussichtlich rechtmäßig. Auf den alternativen Trassenverlauf müsse sich Terranets nicht verweisen lassen. Denn dieser schränke die Planungsmöglichkeiten der Stadt Freiburg unnötig ein. Die Planungen der Stadt Freiburg seien auch hinreichend konkretisiert. Sie habe den Sport- und Bewegungspark nicht nur im Rahmenplan zur Schaffung des neuen Stadtteils Dietenbach ausgewiesen und den Flächennutzungsplan entsprechend geändert, sondern es liege sogar schon ein Bebauungsplan im Entwurfsstadium vor.
Allerdings konnte der Senat im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend klären, ob mit der Gashochdruckleitung auch der sogenannte „Landwassergraben“ zwischen der Mundenhofer Straße und dem Langmattenwäldchen gequert werden könne, obwohl dafür keine befristete Waldumwandlungsgenehmigung erteilt worden sei. Um der Schaffung vollendeter Tatsachen vorzubeugen, seien die Rodungsarbeiten daher weiter auszusetzen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (5 S 1701/23).