Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Fellbach: Keine Änderung der Eilentscheidung des VGH zur Asylbewerberunterkunft im Gewerbegebiet; Nachträgliche Befreiung vom Bebauungsplan berührt Grundzüge der Planung
Datum: 19.12.2013
Kurzbeschreibung: Die Baugenehmigung der Stadt Fellbach zur Änderung der Nutzung eines Gebäudes im Gewerbegebiet "Handwerkergebiet“ in Fellbach-Oeffingen als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber darf trotz einer zwischenzeitlich vom Regierungspräsidium Stuttgart erteilten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans weiterhin nicht vollzogen werden. Denn die Befreiung erscheint bei summarischer Prüfung rechtswidrig, weil sie Grundzüge der Planung berührt. Das hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss vom 17. Dezember 2013 entschieden.
Die Stadt Fellbach erteilte einer Privatperson im September 2012 eine Baugenehmigung zur Nutzung seines im "Handwerkergebiet" gelegenen Gebäudes als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber. Die gegen den Sofortvollzug der Baugenehmigung gestellten Eilanträge der Nachbarn lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart (VG) ab. Im Beschwerdeverfahren änderte der VGH mit Beschluss vom 14. März 2013 diese Entscheidung und ordnete an, dass die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung vorläufig nicht vollzogen werden dürfe. Denn eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber sei in einem Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässig, weil sie wohnähnlichen Charakter habe. Nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart im August 2013 eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Nutzungsart erteilt hatte, beantragte die Stadt Fellbach eine Abänderung des VGH-Beschlusses. Diesem Antrag gab das VG statt. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Nachbarn hatte erneut Erfolg. Der VGH lehnte den Abänderungsantrag der Stadt Fellbach ab.
Die vom Regierungspräsidium Stuttgart erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Handwerkergebiet" gebe keinen Anlass zu einer Abänderung der Eilentscheidung des Senats vom 14. März 2013. Denn nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung sei davon auszugehen, dass die Befreiung rechtswidrig sei. Eine Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans setze nach dem Baugesetzbuch voraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Das Regierungspräsidium habe dies nicht geprüft. Nach Aktenlage spreche viel dafür, dass die genehmigte Nutzungsänderung die Grundzüge des Bebauungsplans "Handwerkergebiet" berühre. Grundzug dieser Planung sei nach der Begründung des Bebauungsplans, aus Immissionsschutzgründen eine Art "Pufferzone" zwischen einem benachbarten Industriegebiet und einem nördlich anschließenden Wohngebiet zu schaffen. Eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber laufe diesem Konzept zuwider, weil damit ein hinsichtlich des benachbarten Industriegebiets und der von dort ausgehenden Immissionen schutzbedürftiger, nicht nur vorübergehender Aufenthalt von Menschen im Plangebiet zugelassen werde. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Stadt Fellbach sei nach Aktenlage auch nicht feststellbar, dass der mit der "Pufferzone" verfolgte Interessenausgleich durch die bisherige tatsächliche Entwicklung im Baugebiet bereits nachhaltig gestört sein könnte.
Die Beschwerdeführer könnten sich als Eigentümer von Grundstücken im Gebiet des Bebauungsplans "Handwerkergebiet" auch darauf berufen, dass die Befreiung rechtswidrig sei.
Der Beschluss ist unanfechtbar (8 S 2350/13).