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Bodensee: Renaturierung des Bodenseeufers vor Kressbronn rechtmäßig
Datum: 18.12.2013
Kurzbeschreibung: Der Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Bodenseekreis sieht vor, das Bodenseeufer zwischen dem Hafen von Kressbronn und der Landesgrenze zu Bayern auf einer Strecke von rund 750 m in einer Breite von ca. 10 bis 40 m mit Mineralboden und Kies anzuschütten und vorhandene Ufermauern sowie Stege, Slippanlagen, Bootsanlegestellen und sonstige Bauten abzubrechen. Auf dem westlichen Teil der Anschüttung ist ein ca. 2 m breiter Uferweg geplant. Die von der Umgestaltung betroffene Fläche liegt im Osten teilweise in geschützten Biotopen und teilweise in dem nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie gemeldeten Gebiet „Eriskircher Ried und Argenufer“. Die Kläger, deren Grundstücke für das Vorhaben benötigt werden, haben im Januar 2002 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben. Wegen anschließender Ermittlungen des Landratsamts zu Auswirkungen des Vorhabens auf die "Groppen" - eine besonders geschützte Fischart - in der Kressbronner Bucht ruhte das Klageverfahren bis März 2006. Mit Urteil vom 29. März 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen. Die dagegen eingelegten Berufungen der Kläger blieben erfolglos.
Zur Begründung hat der Vorsitzende des 3. Senats bei der Urteilsverkündung im Wesentlichen ausgeführt, der Planfeststellungsbeschluss weise weder in formeller noch in materieller Hinsicht Rechtsfehler auf, die dessen Aufhebung rechtfertigten. Die erforderliche Planrechtfertigung liege vor. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz sollten nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer soweit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden. Dieses Gebot setze das Vorhaben durch die vorgesehene Entfernung der Ufermauern, Hafenanlagen, Betonterrassen, Stege und Slippanlagen um. Der Uferweg fördere zwar auch eine Freizeitnutzung des Ufers. Diese Maßnahme sei jedoch nicht so gewichtig, dass deshalb dem gesamten Vorhaben der Renaturierungscharakter abgesprochen werden könnte.
Wasserrecht stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Auch der Uferweg diene dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des Wasserrechts. Denn bei der Bewirtschaftung von Gewässern seien die Belange der Erholung und Freizeitgestaltung der Bevölkerung zu berücksichtigen. Ferner sehe der Bodenseeuferplan, dessen Aussagen zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Wohls der Allgemeinheit heranzuziehen seien, die Erweiterung des freien Zugangs zum Bodensee in dem Bereich des geplanten Uferwegs vor. Der Umfang der Vorschüttung rechtfertige sich aus dem Ziel, bei den Privatgrundstücken, auf denen Ufermauern abgebrochen werden sollten, Landverlust durch Erosion zu vermeiden und die Schüttung hinsichtlich Uferneigung und Kiesstärke entsprechend den natürlichen Verhältnissen auszuführen.
Das Vorhaben stehe ferner im Einklang mit naturschutzrechtlichen Vorgaben. Es führe nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets „Eriskircher Ried und Argenufer“. Sowohl das Vorkommen der Armleuchteralgen als auch die Population der Groppe, deren Erhaltung der Schutz des Gebiets dienen soll, blieben stabil, weil sie nach der Störung durch die Bauausführung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückkehrten. Es sei ferner keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der als besonders geschütztes Biotop ausgewiesenen Flachwasserzone zu erwarten; die im Planfeststellungsbeschluss erteilte Ausnahme von der Biotopschutzregelung des Landesnaturschutzgesetzes sei nicht zu beanstanden. Das planfestgestellte Vorhaben werde auch den Anforderungen an die naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsregelung gerecht. Denn die ökologische Gesamtbilanz des Vorhabens sei positiv. Erhebliche Abwägungsfehler lägen nicht vor. Schließlich seien die privaten Eigentümerinteressen der Kläger ohne Rechtsfehler im Rahmen der Abwägung berücksichtigt worden.
Das vollständige Urteil mit Gründen werde den Beteiligten schriftlich zugestellt.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.:3 S 619/12).