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Stuttgart-Bad Cannstatt: Kindertagesstätte im allgemeinen Wohngebiet zulässig; Lärm spielender Kinder zumutbar; Abstandsflächen aber möglicherweise nicht eingehalten
Datum: 04.12.2013
Kurzbeschreibung:
Der Umbau eines Gebäudes zu einer Kindertagesstätte ist in einem allgemeinen Wohngebiet generell zulässig. Der von Kindern in einer solchen Einrichtung auch beim Spielen im Freien verursachte Lärm ist den Eigentümern benachbarter Wohnungen oder Wohngrundstücke in der Regel zumutbar. Für das umgebaute Gebäude sind allerdings gegebenenfalls die Vorschriften der Landesbauordnung über Abstandsflächen einzuhalten. Das hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss vom 27. November 2013 entschieden.
Die Landeshauptstadt Stuttgart (Antragsgegnerin) erteilte einem kirchlichen Träger (Beigeladene) zwei Baugenehmigungen für den Umbau von zwei Gebäuden in einem allgemeinen Wohngebiet in Stuttgart-Bad Cannstatt zu Kindertagesstätten mit insgesamt 860 qm Außenspielfläche für bis zu 80 Kinder bis 6 Jahren und 8 Jugendliche. Hiergegen legten Eigentümer benachbarter Wohnungen oder Wohngrundstücke (Antragsteller) Widersprüche ein, über die das Regierungspräsidium Stuttgart noch nicht entschieden hat. Eilanträge der Antragsteller lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart ab. Der VGH hat die dagegen eingelegten Beschwerden der Antragsteller mit dem Beschluss vom 27. November 2013 überwiegend zurückgewiesen. Einen Teilerfolg erzielten nur zwei Antragsteller. Der VGH ordnete die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine der Baugenehmigungen an.
Eine Kindertagesstätte sei in einem allgemeinen Wohngebiet als Anlage für soziale oder gegebenenfalls auch kirchliche Zwecke generell zulässig. Insoweit komme es nach der Baunutzungsverordnung auf eine typisierende Betrachtung nach dem Zweck des Baugebiets an. Allgemeine Wohngebiete dienten nur vorwiegend, aber nicht ausschließlich dem Wohnen. Gerade dort bestehe für Kindergärten und Kindertagesstätten ein unmittelbares Bedürfnis. Die mit der Benutzung solcher Einrichtungen für die nähere Umgebung typischerweise verbundenen Auswirkungen seien ortsüblich, sozialadäquat und in der Bevölkerung allgemein akzeptiert. Der von den Kindern auch beim Spielen im Freien auf der Außenspielfläche verursachte Lärm belästige die Antragsteller im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise unzumutbar. Das folge bereits daraus, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen seien. Die Antragsteller hätten nicht dargetan, dass die angegriffenen Baugenehmigungen Geräuscheinwirkungen durch Kinder zuließen, die abweichend von diesem Regelfall doch als schädliche Umwelteinwirkungen angesehen werden und eine Sonderprüfung erfordern könnten. Allein aus Lage und Größe der beiden Vorhaben lasse sich ein solcher Sonderfall nicht ableiten.
Zweifelhaft sei allerdings, ob eine der Baugenehmigungen mit den nachbarschützenden Vorschriften der Landesbauordnung über Abstandsflächen vereinbar sei. Denn durch den Umbau des Altgebäudes ändere sich dessen Traufhöhe und damit die für die Abstandsfläche erhebliche Wandhöhe. Damit sei eine Gesamtbetrachtung des Gebäudes in seiner neuen Gestalt erforderlich. Insoweit sei die gesetzliche Abstandsfläche nicht eingehalten. Zwar könnten im vorliegenden Einzelfall möglicherweise zugunsten der Beigeladenen eine geringere Tiefe der Abstandsfläche oder eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zugelassen werden. Dazu seien indes weitere Ermittlungen und Prüfungen im Widerspruchsverfahren nötig. Um zu vermeiden, dass zuvor durch den Umbau des betreffenden Gebäudes vollendete Tatsachen geschaffen würden, sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs von zwei Antragstellern anzuordnen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 8 S 1813/13).