Wimsheim: Eilantrag zu Bürgerbegehren gegen Ansiedlung von Edelmetall-Unternehmen auch in zweiter Instanz erfolglos

Datum: 19.11.2013

Kurzbeschreibung: Das von Mitgliedern einer Bürgerinitative (Antragsteller) unterstützte Bürgerbegehren gegen die Ansiedlung eines Galvanik- und Edelmetall-Recyclingbetriebs in der Gemeinde Wimsheim (Antragsgegnerin) ist wegen Fristversäumnis unzulässig. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg mit einem heute veröffentlichten Beschluss vom 11. November 2013 entschieden. Damit blieb ein Eilantrag der Antragsteller auch in zweiter Instanz erfolglos.

Ein Galvanik- und Edelmetall-Recyclingbetrieb äußerte gegenüber der Antragsgegnerin den Wunsch, sich auf einem gemeindeeigenen Grundstück am Ortsrand anzusiedeln. Der Gemeinderat beschloss am 18. Dezember 2012, für die betreffende Fläche einen Bebauungsplan aufzustellen. Am 4. Juni 2013 beantragten die Antragsteller als Mitglieder und Vertrauensleute einer Bürgerinitiative ein Bürgerbegehren zu der Frage, ob das betreffende Grundstück "an einen erheblich belästigenden Gewerbebetrieb" - genannt wird der ansiedlungswillige Betrieb - "oder ein anderes vergleichbares Unternehmen zum Zwecke der industriellen Nutzung verkauft werden" soll. Mit Bescheid vom 22. Juli 2013 stellte die Antragsgegnerin die Unzulässigkeit des Bürgerbegehren fest. Hierauf beantragten die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG), vorläufig festzustellen, dass das Bürgerbegehren zulässig sei, und der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, das Grundstück an den Betrieb zu verkaufen. Das VG lehnte die Eilanträge ab. Der VGH wies die Beschwerden der Antragsteller zurück. Die Ablehnung des Bürgerbegehrens als unzulässig sei bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung rechtlich nicht zu beanstanden.

 

Das Bürgerbegehren richte sich zwar nicht ausdrücklich, aber seinem Ziel nach gegen den Beschluss des Gemeinderats zur Aufstellung eines Bebauungsplans vom 18. Dezember 2012. Für die Bestimmung des Gegenstands eines Bürgerbegehrens sei nicht der Wortlaut seiner Frage, sondern die Zielrichtung maßgeblich. Dabei komme es in erster Linie darauf an, wie die Unterzeichner den Text verstehen müssten. Daneben sei auch das Verständnis der Gemeindevertretung relevant. Ausgehend davon richte sich das vordergründig nur den Verkauf des gemeindeeigenen Grundstücks betreffende Bürgerbegehren gegen die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Bauleitplanung. Denn die von der Gemeinde für das Grundstück angestrebte Festsetzung im Bebauungsplan könnte nicht umgesetzt werden, wenn eine Veräußerung des Grundstücks nicht möglich sei.

 

Mit dieser Zielrichtung dürfte das Bürgerbegehren schon inhaltlich ausgeschlossen sein. Denn nach der Gemeindeordnung finde ein Bürgerentscheid über Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften nicht statt. Diese Ausschlussregelung erfasse nach ständiger Rechtsprechung des VGH auch die im Verfahren zur Aufstellung eines Bauleitplans nach dem Baugesetzbuch zu durchlaufenden Verfahrensschritte. Ob die einem Bürgerentscheid entzogene Bauleitplanung bereits mit dem Aufstellungsbeschluss vom 18. Dezember 2012 begonnen habe, könne jedoch offen bleiben. Denn das Bürgerbegehren sei jedenfalls verspätet eingereicht worden. Da es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats richte, hätte es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2012 eingereicht werden müssen. Diese Frist sei versäumt. Der Aufstellungsbeschluss sei am 21. Dezember 2012 im Mitteilungsblatt öffentlich bekannt gemacht worden. Das Bürgerbegehren gegen diesen Beschluss sei aber erst mehr als fünf Monate später am 4. Juni 2013 eingereicht worden.

 

 

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 1 S 1865/13)

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