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Landratsamt Böblingen darf gewerbliche Altkleidersammlung nicht generell verbieten.
Datum: 12.09.2013
Kurzbeschreibung: Die Entscheidung des Landratsamts Böblingen, einem Unternehmer (Antragsteller) im Gebiet des Landkreises die von ihm betriebene gewerbliche Sammlung von Altkleidern, Textilien und Schuhen (Alttextilien) zu untersagen, ist voraussichtlich rechtswidrig. Das hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 09. September 2013 entschieden und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt.
Nach Auffassung des VGH handelt es sich bei den fraglichen Alttextilien um „Abfall“ im Rechtssinne. Eine gewerbliche Sammlung von solchen Abfällen könne nur dann untersagt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung entgegenstünden. Das wäre nur dann der Fall, wenn die betreffende gewerbliche Sammlung die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährde. Eine solche Funktionsgefährdung hat das Landratsamt nach Auffassung des VGH jedoch nicht dargelegt und auch nicht nachgewiesen.
Auch der Vortrag des Landratsamts, die gewerbliche Sammlung stehe einer möglichst niedrigen, sozialverträglichen Gebührengestaltung entgegen, werde nicht ausreichend konkretisiert. Der Argumentation des Landratsamts, wonach jede gewerbliche Sammlung, die den Abfällen aus privaten Haushaltungen veräußerbare (Wert-)Stoffe und Gegenstände entziehe, unzulässig sei, weil sie per se niedrigere Abfallgebühren verhindere, könne nicht gefolgt werden. Nach den europarechtlichen Vorgaben müsse die Möglichkeit zum Wettbewerb auf dem Abfallentsorgungsmarkt durch private Konkurrenz erhalten bleiben und eine Funktionsgefährdung könne nur aufgrund einer Prüfung im Einzelfall angenommen werden.
Ohne Erfolg berufe sich das Landratsamt auch darauf, dass eine gewerbliche Sammlung bereits dann unzulässig sei, wenn - wie hier - im Entsorgungsgebiet bereits in öffentlich-rechtlicher Verantwortung Alttextilien über Sammelcontainer haushaltsnah erfasst und einer Verwertung zugeführt würden. Diese Rechtsauffassung des Landratsamts führe im Ergebnis zu einem absoluten Konkurrentenschutz, falls ein öffentlich-rechtlich organisiertes Entsorgungssystem bestehe. Danach wäre jedweder Wettbewerb im Bereich der hier fraglichen Abfallentsorgung per se unzulässig. Ein solches Monopol für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stehe jedoch nicht in Übereinstimmung mit Europarecht (sei nicht europarechtskonform).
Unabhängig von den bisherigen Ausführungen sei die Untersagungsverfügung des Landratsamts auch nicht erforderlich gewesen. Die Untersagung, d.h. ein vollständiges Verbot einer gewerblichen Sammlung, stelle im Vergleich mit anderen Reglementierungen - wie etwa der zahlenmäßigen Begrenzung der Container für Alttextilien oder der mengenmäßigen Begrenzung der gewerblichen Sammlung - den intensivsten Eingriff in die Berufsfreiheit des Unternehmers dar und komme daher nur als ultima ratio in Betracht. Die zuständige Behörde dürfe folglich nicht sogleich zur Untersagungsverfügung greifen, ohne zuvor den Erlass milderer Maßnahmen ausgelotet zu haben. Auch daran fehle es im vorliegenden Fall.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 10 S 1116/13).