Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Bürgerbegehren "Energie- und Wasserversorgung Stuttgart": Eilantrag auch in zweiter Instanz erfolglos
Datum: 27.08.2013
Kurzbeschreibung: Das Bürgerbegehren "Energie- und Wasserversorgung Stuttgart" ist voraussichtlich unzulässig. Sein Ziel, dass die Landeshauptstadt Stuttgart Konzessionen und Netzbetrieb für Strom und Gas spätestens ab Januar 2014 übernimmt, verstößt gegen die gesetzliche Pflicht, ein diskriminierungsfreies und transparentes Auswahlverfahren zur Vergabe der Konzessionen für Stromnetz und Gasnetz durchzuführen. Seine Begründung erweckt zudem den unzutreffenden Eindruck, die Stadt könne mit Übernahme des Stromnetzes maßgeblich beeinflussen, ob in ihrem Gebiet Strom aus Atom- und Kohlekraftwerken bezogen wird. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) mit einem den Beteiligten heute zugestellten Beschluss vom 22.08.2013 entschieden.
Auch nach Auffassung des VGH ist das Bürgerbegehren voraussichtlich auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet. Die angestrebte ausschreibungsfreie Übernahme der Konzessionen und des Betriebs für Gas- und Stromnetze verstoße gegen die Pflicht, insoweit ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren durchzuführen. Diese Pflicht folge aus dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Unionsrecht und aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Sie gelte nach dem Energiewirtschaftsgesetz auch bei der Vergabe einer Wegekonzession an einen von der Gemeinde kontrollierten Eigenbetrieb ("Inhousevergabe"). Das solle sicherstellen, dass auch bei der Vergabe einer Wegekonzession an einen Eigenbetrieb spätestens alle zwanzig Jahre ein Wettbewerb stattfinde. Dies sei unions- und verfassungsrechtlich unbedenklich. Eine Rekommunalisierung sei auch bei Beachtung dieser Anforderungen rechtlich zulässig und möglich. Das VG habe auch zu Recht davon abgesehen, dem Eilantrag teilweise, beschränkt auf Fernwärme und Wasser, stattzugeben. Denn mit dieser Beschränkung würde das Bürgerbegehren erheblich verändert.
Zudem entspreche die Begründung des Bürgerbegehrens nicht den Anforderungen der Gemeindeordnung. Die letzten drei Sätze stellten die Gestaltungs- und Einflussmöglichkeiten der Stadt als mögliche Betreiberin des Stromnetzes in wesentlichen Punkten falsch dar. Insoweit würden eindeutige gesetzliche Vorgaben verschwiegen und der vollkommen unzutreffende Eindruck erweckt, die Stadt könne mit Übernahme des Stromnetzes maßgeblich beeinflussen, ob in ihrem Gebiet in Atom- und Kohlekraftwerken erzeugter Strom bezogen werde. Denn das Energiewirtschaftsgesetz schreibe für Energieversorgungsunternehmen, an deren Elektrizitätsverteilungsnetz mehr als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen seien, die Trennung zwischen Netzbetrieb und Energieerzeugung vor. Außerdem wäre die Stadt verpflichtet, jedermann diskriminierungsfreien Zugang zum Stromnetz zu gewähren, so dass Einwohner selbst bei Übernahme des Stromnetzes durch die Stadt frei wären, Strom auch von Unternehmen zu beziehen, die diesen in Atom- oder Kohlekraftwerken erzeugt hätten.
Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S 1047/13).