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Kein Swimmingpool für "Altenteilerhaus" im Außenbereich
Datum: 14.08.2013
Kurzbeschreibung: Ein Landwirt, der in einem "Altenteilerhaus" im Außenbereich wohnt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Baugenehmigung für einen Swimmingpool. Auf die Privilegierung landwirtschaftlicher Bauvorhaben im Außenbereich kann er sich insoweit nicht berufen. Dies entschied der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Urteil vom 25.07.2013.
Der Kläger betreibt mit seinem Sohn im Außenbereich einen Reiterhof mit Pensionspferdehaltung. Das Landratsamt Lörrach erteilte ihm im Juli 2009 eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus nebst Garage als "Altenteilerhaus". Die Flächen in der Umgebung werden für die Pferdewirtschaft sowie zur Feld- und Wiesenbewirtschaftung genutzt. Der Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbands Vorderes Kandertal stellt sie als Flächen für die Landwirtschaft dar. Im April 2010 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für einen 4 m mal 8 m großen und 1,55 m tiefen Swimmingpool fünf Meter neben seinem Einfamilienhaus. Das Landratsamt lehnte den Bauantrag ab. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Freiburg ab. Der VGH hat die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Der Swimmingpool sei in dem von Bebauung grundsätzlich freizuhaltenden Außenbereich unzulässig. Zwar seien Bauvorhaben, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienten und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnähmen, im Außenbereich privilegiert zulässig. Nur deshalb habe der Kläger auch das Einfamilienhaus bauen dürfen. Der Swimmingpool teile diese Privilegierung des Einfamilienhauses aber nicht. Die Vorschrift der Baunutzungsverordnung über die Zulässigkeit untergeordneter Nebenanlagen und Einrichtungen finde entgegen der Ansicht des Klägers keine Anwendung. Sie gelte nur für die in dieser Verordnung geregelten Baugebiete. Der Außenbereich sei kein solches Baugebiet. Eine entsprechende Anwendung scheide mangels Regelungslücke aus.
Der Swimmingpool diene auch nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Hierfür sei maßgebend, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck, Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Das treffe für den Swimmingpool nicht zu. Zur funktionsgerechten Nutzung einer im Außenbereich gelegenen Wohnung - wie dem Einfamilienhaus - gehöre zwar die mit genehmigte Garage, nicht aber der beantragte Swimmingpool. Dieser sei in keiner Weise verkehrsüblich.
Als nichtprivilegiertes Vorhaben sei der Swimmingpool im Außenbereich unzulässig. Er beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft, die durch eine naturgegebene landwirtschaftliche Bodennutzung geprägt sei. Es deute nichts darauf hin, dass die für den Swimmingpool vorgesehene Fläche diese Eignung demnächst einbüßen könnte. Offen bleiben könne danach, ob der Swimmingpool ferner deshalb unzulässig sei, weil er den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche oder die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lasse.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 3 S 241/12).
Der Swimmingpool sei in dem von Bebauung grundsätzlich freizuhaltenden Außenbereich unzulässig. Zwar seien Bauvorhaben, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienten und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnähmen, im Außenbereich privilegiert zulässig. Nur deshalb habe der Kläger auch das Einfamilienhaus bauen dürfen. Der Swimmingpool teile diese Privilegierung des Einfamilienhauses aber nicht. Die Vorschrift der Baunutzungsverordnung über die Zulässigkeit untergeordneter Nebenanlagen und Einrichtungen finde entgegen der Ansicht des Klägers keine Anwendung. Sie gelte nur für die in dieser Verordnung geregelten Baugebiete. Der Außenbereich sei kein solches Baugebiet. Eine entsprechende Anwendung scheide mangels Regelungslücke aus.
Der Swimmingpool diene auch nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Hierfür sei maßgebend, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck, Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Das treffe für den Swimmingpool nicht zu. Zur funktionsgerechten Nutzung einer im Außenbereich gelegenen Wohnung - wie dem Einfamilienhaus - gehöre zwar die mit genehmigte Garage, nicht aber der beantragte Swimmingpool. Dieser sei in keiner Weise verkehrsüblich.
Als nichtprivilegiertes Vorhaben sei der Swimmingpool im Außenbereich unzulässig. Er beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft, die durch eine naturgegebene landwirtschaftliche Bodennutzung geprägt sei. Es deute nichts darauf hin, dass die für den Swimmingpool vorgesehene Fläche diese Eignung demnächst einbüßen könnte. Offen bleiben könne danach, ob der Swimmingpool ferner deshalb unzulässig sei, weil er den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche oder die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lasse.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 3 S 241/12).