Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Löchgau: Für Streit über Kunst im Kreisverkehr ist Verwaltungsgericht zuständig; Verweisung an Amtsgericht aufgehoben
Datum: 19.06.2013
Kurzbeschreibung: Über den Eilantrag der Gemeinde Löchgau (Antragstellerin) gegen die Aufforderung des Landratsamts Ludwigsburg (Antragsgegner), verschiedene auf der Mittelinsel eines Kreisverkehrs aufgestellte Kunstobjekte zu entfernen, hat das Verwaltungsgericht und nicht das Amtsgericht zu entscheiden. Das hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem den Beteiligten heute zugestellten Beschluss vom 28. Mai 2013 entschieden und zugleich die vom Verwaltungsgericht Stuttgart ausgesprochene Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Stuttgart aufgehoben.
Der Antragsgegner forderte die Antragstellerin im November 2012 auf, eine auf der Mittelinsel eines Kreisverkehrsplatzes in Löchgau aufgestellte Skulptur und dort angeordnete Findlinge zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit zu entfernen. Dagegen hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 25. Februar 2013 an das Amtsgericht Stuttgart verwiesen, weil es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handele. Denn der Antragsgegner stütze seine Aufforderung auf eine zivilrechtliche Vereinbarung der Straßenbauverwaltung des Landes Baden-Württemberg mit der Antragstellerin. Der VGH ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt und hat auf die Beschwerde der Antragstellerin die Verweisung an das Amtsgericht aufgehoben.
Die Beteiligten stritten zuerst und vor allem um die Frage, ob die Kunstobjekte die Verkehrssicherheit und möglicherweise den straßenrechtlichen Gemeingebrauch beeinträchtigten. Der diesem Streit zugrunde liegende Sachverhalt beurteile sich nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, so dass der Verwaltungsrechtsweg zulässig sei. Der Antragsgegner habe mit seiner Aufforderung zur Entfernung der Kunstobjekte seine Aufgaben als Träger der Straßenbaulast bzw. der Verkehrssicherungspflicht wahrgenommen. Dabei handele es sich um Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit nach dem Straßengesetz. Aus der Vereinbarung der Straßenbauverwaltung des Landes mit der Antragstellerin ergebe sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nichts Anderes. Zwar handele es sich dabei um einen privatrechtlichen Nutzungsvertrag. Dieser übertrage aber nicht vollständig die hoheitlichen Amtspflichten aus der Verkehrssicherungspflicht und der Straßenbaulast. Zudem habe sich der Antragsgegner in dem Vertrag ein eigenes Tätigwerden insbesondere bei einer Gefährdung der Verkehrssicherheit ausdrücklich vorbehalten.
Über den Eilantrag wird nunmehr das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden haben.
Der Beschluss ist unanfechtbar (5 S 595/13)
Die Beteiligten stritten zuerst und vor allem um die Frage, ob die Kunstobjekte die Verkehrssicherheit und möglicherweise den straßenrechtlichen Gemeingebrauch beeinträchtigten. Der diesem Streit zugrunde liegende Sachverhalt beurteile sich nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, so dass der Verwaltungsrechtsweg zulässig sei. Der Antragsgegner habe mit seiner Aufforderung zur Entfernung der Kunstobjekte seine Aufgaben als Träger der Straßenbaulast bzw. der Verkehrssicherungspflicht wahrgenommen. Dabei handele es sich um Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit nach dem Straßengesetz. Aus der Vereinbarung der Straßenbauverwaltung des Landes mit der Antragstellerin ergebe sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nichts Anderes. Zwar handele es sich dabei um einen privatrechtlichen Nutzungsvertrag. Dieser übertrage aber nicht vollständig die hoheitlichen Amtspflichten aus der Verkehrssicherungspflicht und der Straßenbaulast. Zudem habe sich der Antragsgegner in dem Vertrag ein eigenes Tätigwerden insbesondere bei einer Gefährdung der Verkehrssicherheit ausdrücklich vorbehalten.
Über den Eilantrag wird nunmehr das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden haben.
Der Beschluss ist unanfechtbar (5 S 595/13)