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Querspange Erbach kann gebaut werden; Klagen abgewiesen
Datum: 21.05.2013
Kurzbeschreibung: Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen (Beklagter) vom 12. Dezember 2011 für den Neubau der B 311 bei Erbach als Querspange zur B 30 ist rechtmäßig. Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat die gegen die Planfeststellung erhobenen Klagen einer Bürgerinitiative sowie von 45 Bürgern aus Donaurieden und Dellmensingen (Kläger) mit zwei Urteilen aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6. Mai 2013 kostenpflichtig abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist den Beteiligten heute bekannt gegeben worden. Die vollständigen schriftlichen Urteile mit Entscheidungsgründen werden ihnen demnächst zugestellt.
Die Kläger hatten eingewandt, der Bau der neuen Trasse sei nicht notwendig. Die vorhandenen Straßen könnten den Verkehr aufnehmen, zumal die Anzahl der Fahrzeuge in der Region durch Rückgang der Bevölkerung und Abbau von Arbeitsplätzen ohnehin abnehmen werde. Die von der Behörde eingeholten Verkehrsgutachten berücksichtigten dies nicht ausreichend und seien auch sonst fehlerhaft. Die neue Straße belaste die Bewohner von Donaurieden und Dellmensingen mit zusätzlichem Verkehrslärm, erhöhe die Überschwemmungsgefahr bei Hochwasser und beeinträchtige mehrere besonders geschützte Tierarten. Andere Trassenvarianten hätten diese Nachteile nicht. Die betroffenen Landwirte unter den Klägern wandten ein, ihre Betriebsabläufe würden beeinträchtigt, weil ihre südlich der Querspange gelegenen Felder schwieriger erreichbar seien. Der VGH hatte am 6. Mai 2013 in Erbach über die Klagen in öffentlicher Sitzung mündlich verhandelt und Sachverständige angehört.
Der VGH ist diesen Argumenten nicht gefolgt. Weder die Verkehrsprognose noch das Lärmgutachten seien fehlerhaft. Die Kläger würden durch die im Plan-feststellungsbeschluss festgelegten Maßnahmen zum aktiven und passiven Lärmschutz hinreichend vor Lärm geschützt. Die von ihnen vorgeschlagenen Trassenvarianten hätten erhebliche Nachteile für den Artenschutz oder den Wasserhaushalt und minderten die Lärmbelastung der Kläger allenfalls nicht wahrnehmbar. Die Variantenauswahl des Regierungspräsidiums Tübingen sei deshalb rechtmäßig. Eine erhöhte Überschwemmungsgefahr bei Hochwasser sei nach den eingeholten Gutachten auszuschließen. Die Betriebsführung der Landwirte werde nicht unzumutbar erschwert, es gebe ausreichend Möglichkeiten, die neue Trasse zu queren.
Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung der vollständigen schriftlichen Urteile Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 5 S 369/12 und 5 S 370/12).
Der VGH ist diesen Argumenten nicht gefolgt. Weder die Verkehrsprognose noch das Lärmgutachten seien fehlerhaft. Die Kläger würden durch die im Plan-feststellungsbeschluss festgelegten Maßnahmen zum aktiven und passiven Lärmschutz hinreichend vor Lärm geschützt. Die von ihnen vorgeschlagenen Trassenvarianten hätten erhebliche Nachteile für den Artenschutz oder den Wasserhaushalt und minderten die Lärmbelastung der Kläger allenfalls nicht wahrnehmbar. Die Variantenauswahl des Regierungspräsidiums Tübingen sei deshalb rechtmäßig. Eine erhöhte Überschwemmungsgefahr bei Hochwasser sei nach den eingeholten Gutachten auszuschließen. Die Betriebsführung der Landwirte werde nicht unzumutbar erschwert, es gebe ausreichend Möglichkeiten, die neue Trasse zu queren.
Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung der vollständigen schriftlichen Urteile Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 5 S 369/12 und 5 S 370/12).