Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Stadt Baden-Baden: Bebauungsplan Falkenhalde wegen Verfahrensfehlers bei Öffentlichkeitsbeteiligung unwirksam
Datum: 13.05.2013
Kurzbeschreibung: Der Bebauungsplan "Falkenhalde - 1. Änderung und Erweiterung" der Stadt Baden-Baden vom 27. Juli 2009 ist unwirksam, weil die Stadt nicht ortsüblich bekannt gemacht hat, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung aufgestellt wird. Dieser form- und fristgerecht gerügte Verfahrensfehler führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, weil die Stadt die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung der Öffentlichkeit auch nicht in anderer Weise zugänglich gemacht hat, wie es die EU-Richtlinie 2001/42/EG verlangt. Das hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit zwei am 3. April 2013 verkündeten und den Beteiligten jetzt mit Gründen zugestellten Urteilen entschieden. Damit hatten Normenkontrollanträge von zwei Grundstückseigentümern im Plangebiet (Antragsteller) Erfolg.
Die Stadt sei zwar berechtigt gewesen, den Bebauungsplan nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung im beschleunigten Verfahren aufzustellen. Denn die Änderungsplanung sei eine Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des Baugesetzbuchs. Die Stadt habe aber gegen die insoweit geltenden besonderen Verfahrensvorschriften verstoßen, weil sie ihre Entscheidung, den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung aufzustellen, nicht ortsüblich bekannt gemacht habe. Zwar habe sie das vor der Gesetzesänderung begonnene Aufstellungsverfahren ab dem Jahr 2007 im beschleunigten Verfahren fortsetzen dürfen. Sie habe dann aber nicht auf die für diese Verfahrensart im Baugesetzbuch vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung verzichten dürfen.
Der von den Antragstellern form- und fristgerecht gerügte Verfahrensfehler sei für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans auch beachtlich. Zwar bestimme das Baugesetzbuch in seinen Vorschriften zur Planerhaltung, dass das Unterbleiben der genannten ortsüblichen Bekanntmachung für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans der Innenentwicklung unbeachtlich sei. Diese Vorschrift sei jedoch nach dem Rechtsgrundsatz des EU-Rechts, dass nationales Recht die praktische Wirksamkeit von Unionsrecht nicht unmöglich machen dürfe, dahin auszulegen, dass der Verfahrensfehler nur unbeachtlich sei, wenn der Öffentlichkeit die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung in anderer Weise zugänglich gemacht worden seien. Denn dazu seien die Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme verpflichtet. Davon sei auch der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung dieser Richtlinie und der Einführung des beschleunigten Verfahrens für Bebauungspläne der Innenentwicklung ausgegangen. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Die Öffentlichkeit habe keine Möglichkeit gehabt, die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung zur Kenntnis zu nehmen und auf sie - etwa mit Einwendungen während der öffentlichen Auslegung - zu reagieren.
Da der Änderungsbebauungsplan schon wegen dieses Verfahrensfehlers unwirksam sei, bedürfe es keiner Entscheidung über die sonstigen von den Antragstellern aufgeworfenen Rechtsfragen.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 8 S 1974/10 und 8 S 2010/10).