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Bordellkonzept Freiburg: Klage gegen Verbot eines bordellartigen Betriebs in Wohnungen auch in zweiter Instanz erfolglos
Datum: 07.05.2013
Kurzbeschreibung: Das von der Stadt Freiburg gegenüber einem Wohnungseigentümer verfügte Verbot, Wohnungen im Stadtteil Landwasser als bordellartigen Betrieb zu nutzen, bleibt bestehen. Der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit Beschluss vom 24.04.2013 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. November 2012 abgelehnt.
Das Wohn- und Geschäftshaus des Klägers war 1990 als Zweiradwerkstatt mit Verkaufs-, Aus-stellungs- und Lagerräumen, Büro sowie zwei Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter genehmigt worden. Es liegt im Gewerbegebiet des Bebauungsplans „Landwasser-Mitte II“ der Stadt Freiburg. Mit einer Änderung des Bebauungsplans wurden 1992 Vergnügungsstätten ausgeschlossen. 2005 wurde dieser Ausschluss mit einer zweiten Änderung umfassend auf - im Einzelnen aufgeführte - „sexbezogene“ Nutzungen ausgedehnt. Hintergrund waren Beschlüsse des Gemeinderats, die Prostitutionsnutzung konzeptionell zu steuern und im Stadtgebiet nur an drei Standorten bordellartige Betriebe zuzulassen (Bordellkonzept). Aufgrund eines anonymen Hinweises untersagte die Stadt im Januar 2011 dem Kläger die ohne Baugenehmigung aufgenommene Nutzung von Wohnungen als bordellartiger Betrieb und zur Ausübung der Prostitution und verpflichtete ihn, den Mietvertrag für „erotische Zwecke (Bordell/Escort/Terminwohnungen)“ zu kündigen. Seine dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Freiburg ab (vgl. dessen Pressemitteilung vom 27.11.2012). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung blieb er-folglos.
Die Einwendungen des Klägers begründeten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Untersagungsverfügung der Stadt sei rechtmäßig, weil die Nutzung als Terminwohnungen zur Ausübung der Prostitution der 2. Änderung des Bebauungsplans „Landwasser-Mitte II“ widerspreche. Der umfassende Ausschluss „sexbezogener“ Nut-zungen sei rechtswirksam. An der Erforderlichkeit des Änderungsbebauungsplans be-stünden keine Zweifel, insbesondere sei er keine unzulässige reine Verhinderungsplanung. Die Änderung des Bebauungsplans diene nicht nur der Umsetzung der vom Gemeinderat beschlossenen städtebaulichen Steuerung von Bordellen. Da sich im Gewer-begebiet kleinere Handwerks-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe angesiedelt hätten, solle der Ausschluss „sexbezogener“ Nutzungen auch den damit verbundenen städte-baulichen Missständen und Auswirkungen - wie z.B. Wegzug ansässiger Gewerbebetriebe, Belästigungen von Nachbarn, Milieuveränderungen - entgegenwirken. Die Baunutzungsverordnung ermächtige die Gemeinde, bestimmte Arten der in einem Baugebiet grundsätzlich zulässigen Nutzungen aus besonderen städtebaulichen Gründen auszuschließen. Die angeführten negativen Auswirkungen seien solche Gründe. Die 2. Änderung des Bebauungsplans sei auch nicht abwägungsfehlerhaft. Dies gelte insbesondere bezüglich der Gleichstellung aller sexuell-orientierten Nutzungsarten.
Der Untersagung stehe auch nicht ein Vertrauensschutz des Klägers entgegen. Die von ihm vor der 2. Änderung des Bebauungsplans aufgenommene Nutzung sei zwar unter der Geltung der 1. Änderung zulässig gewesen. Gleichwohl könne er sich nicht darauf berufen, diese Nutzung nach Inkrafttreten der 2. Änderung fortsetzen zu dürfen. Denn er habe sie ohne erforderliche Baugenehmigung aufgenommen. Hätte er eine Baugenehmigung beantragt, hätte die Stadt Freiburg wegen des bereits begonnenen zweiten Änderungsverfahrens den Bauantrag zurückstellen und damit verhindern können, dass ihre Planungsabsichten durch „vollendete Tatsachen“ durchkreuzt würden. Diesen Planungsschutz habe der Kläger durch die ungenehmigte Nutzungsaufnahme unterlaufen.
Die Stadt Freiburg habe auch ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Die Stadt habe nachvollziehbar dargelegt, dass sie ihr Handlungskonzept im Zuge einer neuen Bordellkonzeption fortentwickelt habe und nunmehr gegen seit längerer Zeit baurechtswidrig genutzte Terminwohnungen sowie gegen neue Etablissements vorgehe. Der Senat sehe auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Stadt ihr Konzept nicht konsequent verfolge. Sie habe in den vergangenen 18 Monaten gegen 15 bordellartige Betriebe Nutzungsuntersagungen verfügt. Es sei nicht zu beanstanden, dass dabei zunächst gegen neue Einrichtungen sowie gegen Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von „Arbeitsplätzen“ vorgegangen werde.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 3 S 2404/12).
Die Einwendungen des Klägers begründeten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Untersagungsverfügung der Stadt sei rechtmäßig, weil die Nutzung als Terminwohnungen zur Ausübung der Prostitution der 2. Änderung des Bebauungsplans „Landwasser-Mitte II“ widerspreche. Der umfassende Ausschluss „sexbezogener“ Nut-zungen sei rechtswirksam. An der Erforderlichkeit des Änderungsbebauungsplans be-stünden keine Zweifel, insbesondere sei er keine unzulässige reine Verhinderungsplanung. Die Änderung des Bebauungsplans diene nicht nur der Umsetzung der vom Gemeinderat beschlossenen städtebaulichen Steuerung von Bordellen. Da sich im Gewer-begebiet kleinere Handwerks-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe angesiedelt hätten, solle der Ausschluss „sexbezogener“ Nutzungen auch den damit verbundenen städte-baulichen Missständen und Auswirkungen - wie z.B. Wegzug ansässiger Gewerbebetriebe, Belästigungen von Nachbarn, Milieuveränderungen - entgegenwirken. Die Baunutzungsverordnung ermächtige die Gemeinde, bestimmte Arten der in einem Baugebiet grundsätzlich zulässigen Nutzungen aus besonderen städtebaulichen Gründen auszuschließen. Die angeführten negativen Auswirkungen seien solche Gründe. Die 2. Änderung des Bebauungsplans sei auch nicht abwägungsfehlerhaft. Dies gelte insbesondere bezüglich der Gleichstellung aller sexuell-orientierten Nutzungsarten.
Der Untersagung stehe auch nicht ein Vertrauensschutz des Klägers entgegen. Die von ihm vor der 2. Änderung des Bebauungsplans aufgenommene Nutzung sei zwar unter der Geltung der 1. Änderung zulässig gewesen. Gleichwohl könne er sich nicht darauf berufen, diese Nutzung nach Inkrafttreten der 2. Änderung fortsetzen zu dürfen. Denn er habe sie ohne erforderliche Baugenehmigung aufgenommen. Hätte er eine Baugenehmigung beantragt, hätte die Stadt Freiburg wegen des bereits begonnenen zweiten Änderungsverfahrens den Bauantrag zurückstellen und damit verhindern können, dass ihre Planungsabsichten durch „vollendete Tatsachen“ durchkreuzt würden. Diesen Planungsschutz habe der Kläger durch die ungenehmigte Nutzungsaufnahme unterlaufen.
Die Stadt Freiburg habe auch ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Die Stadt habe nachvollziehbar dargelegt, dass sie ihr Handlungskonzept im Zuge einer neuen Bordellkonzeption fortentwickelt habe und nunmehr gegen seit längerer Zeit baurechtswidrig genutzte Terminwohnungen sowie gegen neue Etablissements vorgehe. Der Senat sehe auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Stadt ihr Konzept nicht konsequent verfolge. Sie habe in den vergangenen 18 Monaten gegen 15 bordellartige Betriebe Nutzungsuntersagungen verfügt. Es sei nicht zu beanstanden, dass dabei zunächst gegen neue Einrichtungen sowie gegen Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von „Arbeitsplätzen“ vorgegangen werde.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 3 S 2404/12).