Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber im Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässig
Datum: 04.04.2013
Kurzbeschreibung: Eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber ist in einem Gewerbegebiet grundsätzlich nicht zulässig, weil sie wohnähnlichen Charakter hat. Daher darf eine Baugenehmigung der Stadt Fellbach (Antragsgegnerin) zur Nutzung eines Gebäudes im Gewerbegebiet "Handwerkergebiet" in Fellbach-Oeffingen als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber vorerst nicht vollzogen werden. Das hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute veröffentlichten Beschluss vom 14.03.2013 entschieden. Damit hatten Eilanträge von zwei Grundstückseigentümern (Antragsteller) Erfolg.
Die Antragsgegnerin erteilte einer Privatperson (Beigeladener) im September 2012 eine Baugenehmigung zur Nutzung seines im "Handwerkergebiet“ gelegenen Gebäudes als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber. Der Bebauungsplan setzt für das Baugrundstück und für das Grundstück der Antragsteller ein "eingeschränktes Gewerbegebiet“ fest. Die Antragsteller legten gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Ihre Eilanträge lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart im November 2012 ab. Auf die Beschwerden der Antragsteller hat der VGH mit seinem Beschluss vom 14.03.2013 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller angeordnet.
Nach Auffassung des VGH verletzt die Baugenehmigung voraussichtlich das Recht der Antragsteller auf Bewahrung der Gebietsart "eingeschränktes Gewerbegebiet". Denn eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber werde wohnähnlich genutzt und eine solche Nutzung vertrage sich nicht mit der typischen Eigenart eines Gewerbegebiets. Die Gemeinschaftsunterkunft diene dem dauernden Aufenthalt der Asylbewerber. Die Unterkunft sei ihr räumlicher Lebensmittelpunkt während der Asylverfahren, die nach den Angaben Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge derzeit durchschnittlich 13 Monate dauerten. Wegen dieser nicht nur kurzen Verweildauer seien Asylbewerber in der Unterkunft als ihrem Lebensmittelpunkt vor den von einer gewerblichen Nutzung typischerweise ausgehenden Immissionen schutzwürdig. Eine wohnähnliche Nutzung wäre im Gewerbegebiet auch dann nicht ausnahmsweise zulässig, wenn es sich bei der Unterkunft um eine "Anlage für soziale Zwecke“ im Sinne der Baunutzungsverordnung handeln sollte. Die Antragsteller könnten als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet beanspruchen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes über die Art der baulichen Nutzung beachtet werden, und zwar auch, um nicht selbst gesteigert Rücksicht auf die wohnähnliche Nutzung nehmen zu müssen.
Der VGH weist darauf hin, dass von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Nutzungsart unter engen Voraussetzungen eine Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit denkbar sein könnte, etwa für den Fall eines tatsächlichen und erheblichen Mangels an Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbewerber im Land Baden-Württemberg. Eine solche Befreiung sei bislang aber nicht erteilt worden.
Die Eilanträge weiterer Antragsteller, die Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Gewerbegebiets sind, hatten hingegen auch in zweiter Instanz keinen Erfolg. Sie hätten nicht dargelegt, dass sie konkret durch die wohnähnliche Nutzung betroffen seien und ihre Grundstücksnutzung in Zukunft einschränken müssten.
Der Beschluss ist unanfechtbar (8 S 2504/12)
Nach Auffassung des VGH verletzt die Baugenehmigung voraussichtlich das Recht der Antragsteller auf Bewahrung der Gebietsart "eingeschränktes Gewerbegebiet". Denn eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber werde wohnähnlich genutzt und eine solche Nutzung vertrage sich nicht mit der typischen Eigenart eines Gewerbegebiets. Die Gemeinschaftsunterkunft diene dem dauernden Aufenthalt der Asylbewerber. Die Unterkunft sei ihr räumlicher Lebensmittelpunkt während der Asylverfahren, die nach den Angaben Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge derzeit durchschnittlich 13 Monate dauerten. Wegen dieser nicht nur kurzen Verweildauer seien Asylbewerber in der Unterkunft als ihrem Lebensmittelpunkt vor den von einer gewerblichen Nutzung typischerweise ausgehenden Immissionen schutzwürdig. Eine wohnähnliche Nutzung wäre im Gewerbegebiet auch dann nicht ausnahmsweise zulässig, wenn es sich bei der Unterkunft um eine "Anlage für soziale Zwecke“ im Sinne der Baunutzungsverordnung handeln sollte. Die Antragsteller könnten als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet beanspruchen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes über die Art der baulichen Nutzung beachtet werden, und zwar auch, um nicht selbst gesteigert Rücksicht auf die wohnähnliche Nutzung nehmen zu müssen.
Der VGH weist darauf hin, dass von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Nutzungsart unter engen Voraussetzungen eine Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit denkbar sein könnte, etwa für den Fall eines tatsächlichen und erheblichen Mangels an Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbewerber im Land Baden-Württemberg. Eine solche Befreiung sei bislang aber nicht erteilt worden.
Die Eilanträge weiterer Antragsteller, die Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Gewerbegebiets sind, hatten hingegen auch in zweiter Instanz keinen Erfolg. Sie hätten nicht dargelegt, dass sie konkret durch die wohnähnliche Nutzung betroffen seien und ihre Grundstücksnutzung in Zukunft einschränken müssten.
Der Beschluss ist unanfechtbar (8 S 2504/12)