Beschwerde der Stadt Leimen gegen Bürgerbegehren "Gelände des Alten Sportplatzes" im Eilrechtsschutz erfolgreich

Datum: 06.03.2013

Kurzbeschreibung: Die Zulässigkeit des vom Antragsteller initiierten Bürgerbegehrens "Sind Sie dafür, dass das Gelände des Alten Sportplatzes in Leimen im Eigentum der Stadt verbleibt und die dort befindlichen Bäume erhalten werden?" kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht festgestellt werden. Dies entschied der für das Gemeinderecht zuständige 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 25.02.2013 und änderte auf die Beschwerde der Stadt Leimen den anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.10.2012 (vgl. dortige Pressemitteilung vom 26.10.2012).

Der Gemeinderat der Stadt Leimen fasste am 16.12.2010 in nicht-öffentlicher Sitzung den Beschluss, das - sanierungsbedürftige und nicht mehr zeitgemäße - alte Sportplatzgelände zu einem bestimmten Quadratmeterpreis zu verkaufen und einer Bebauung zuzuführen. Nach Berichterstattung in der Rhein-Neckar-Zeitung überreichte der Antragsteller der Stadt Leimen 3.139 Unterschriften mit der Forderung, unter Erhaltung des alten Sportplatzes und der dort vorhandenen alten Platanen und Bäume einen Park zu schaffen. Zugleich beantragte der Antragsteller die Durchführung eines Bürgerbegehrens. Mit Beschluss vom 01.03.2012 erklärte der Gemeinderat der Stadt das Bürgerbegehren für unzulässig. Das Regierungspräsidium Karlsruhe bestätigte diese Entscheidung mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012.

Der Antrag des Antragstellers, vor der Entscheidung über die von ihm angestrengte Klage bereits im Eilrechtsschutzverfahren vorläufig die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festzustellen, blieb in der Beschwerdeinstanz ohne Erfolg.
Zur Begründung hat der 1. Senat im Wesentlichen ausgeführt, die begehrte Feststellung bereits im Eilrechtsschutzverfahren wäre nur gerechtfertigt, wenn die Wahrscheinlichkeit einer gegenteiligen Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen werden könne. Unter Zugrundelegung dieses hohen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs bestehe kein Anordnungsanspruch des Antragstellers. Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens liege nicht auf der Hand. Denn es sei nicht offenkundig, dass das Bürgerbegehren innerhalb der Frist von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses und damit rechtzeitig eingereicht worden sei. Die Gemeindeordnung fordere insoweit keine förmliche Bekanntmachung. Vielmehr reiche aus, dass der Bürger von der Beschlussfassung Kenntnis erlangen könne. Maßgebend sei allein, dass von dem Gemeinderatsbeschluss eine „Anstoßfunktion“ für den Bürger ausgehe, sich rechtzeitig und umfassend über diesen zu informieren. Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, ob der Gemeinderatsbeschluss schon in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 27.01.2011 bekanntgegeben worden sei. Auch wenn auf die zeitlich nachfolgende - den wesentlichen Inhalt des Gemeinderatsbeschlusses wiedergebende - Presseberichterstattung vom 29.01.2011 abgestellt werde, könne die Rechtzeitigkeit des 2012 eingereichten Bürgerbegehrens nicht offenkundig festgestellt werden.

Die hier für das konkrete Bürgerbegehren maßgebliche 6-Wochen-Frist gelte auch dann, wenn der Gemeinderat der Stadt Leimen den angegriffenen Gemeinderatsbeschluss am 16.12.2010 zu Unrecht in nicht-öffentlicher Sitzung gefasst hätte. Der Gemeinderatsbeschluss habe noch keine unmittelbare Rechtwirkung gehabt, sondern bedurfte noch der weiteren Umsetzung durch die Gemeindeverwaltung und gab dieser hierfür inhaltliche Vorgaben. In dieser Situation habe der einzelne Gemeindeeinwohner, da es an einem offenkundigen Verstoß gegen die Vorschrift über die Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen gefehlt habe, hinreichenden Anlass und die Möglichkeit gehabt, sich über den Inhalt des in nicht-öffentlicher Sitzung gefassten Beschlusses zu unterrichten und eine eigene Entscheidung im Hinblick auf ein Bürgerbegehren zu treffen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 1 S 2155/12).



Hinweis: Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 Gemeindeordnung innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein.

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