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Porphyrsteinbruch Weinheim: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt Flächennutzungsplan und Bebauungsplan der Stadt Weinheim
Datum: 29.01.2013
Kurzbeschreibung: Mit heute verkündeten Urteilen hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) entschieden, dass der geänderte Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan "Porphyrsteinbruch mit Wachenberg" der Stadt Weinheim (Antragsgegnerin) gültig sind, und die Normenkontrollanträge eines Porphyrstein abbauenden Unternehmens und der Gemeinde Hirschberg als Eigentümerin des Steinbruchgrundstücks (Antragstellerinnen) abgewiesen.
Die beiden Bauleitpläne schaffen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Schutz des Landschaftsbildes und - als dessen Bestandteil - den Erhalt der Kuppe des Wachenbergs sowie der Sicherheit vor weiteren großflächigen Hangabrutschungen. Der Flächennutzungsplan und in seiner Konkretisierung der Bebauungsplan stehen damit dem von dem Unternehmen begehrten weiteren Gesteinsabbau im Hangbereich entgegen. Denn die hierfür erforderliche Abflachung des Steinbruchhangs würde die Kammlinie zwischen Wachenburg und Wachenbergkuppe verändern und sogar die Kuppe selbst anschneiden.
Bei der Verkündung des Urteils teilte der Senatsvorsitzende zum wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe mit: Die den angegriffenen Bauleitplänen zugrunde liegende Planungskonzeption sei rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die von der Stadt Weinheim verfolgten Schutzziele seien entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen verwirklichbar. Der Stadt sei kein beachtlicher Verfahrensfehler unterlaufen, insbesondere habe sie die für die Planungsziele und Interessenabwägung bedeutsamen Sachverhalte ausreichend ermittelt und bewertet. Die von ihr angestellten Prognosen zur Erhaltungsmöglichkeit des Landschaftsbilds und zur Sicherung des Steinbruchhangs vor weiteren großräumigen Abrutschungen beruhten auf nachvollziehbaren Gutachten. Auch habe sie durch Schutzvorkehrungen der Gefährdung, die von dem Steinbruchhang für Menschen ausgingen, hinreichend Rechnung getragen. Die Ermittlungen der Stadt Weinheim zum Natur- und Artenschutz seien ebenfalls ausreichend gewesen. Die naturschutzrechtlichen Anforderungen stünden der Umsetzung der Planziele nicht entgegen. Die Bauleitpläne entsprächen weiterhin den Vorgaben des maßgebenden Regionalplans „Unterer Neckar“. Schließlich sei die Stadt Weinheim unter Ausschöpfung des ihr zustehenden Planungsermessens den Anforderungen an eine fehlerfreie Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gerecht geworden. Insbesondere habe sie im Rahmen der Abwägung die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerinnen nicht unangemessen verkürzt, zumal ein Porphyrabaupotential - wenn auch in eingeschränkterem Umfang - verbleibe.
Die schriftliche Begründung des Urteils wird den Beteiligten in den nächsten Wochen zugestellt.
Die Revision wurde in keinem der insgesamt vier Verfahren zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 3 S 2533/10, 3 S 1408/11, 3 S 1409/11 und 3 S 2485/11).
Bei der Verkündung des Urteils teilte der Senatsvorsitzende zum wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe mit: Die den angegriffenen Bauleitplänen zugrunde liegende Planungskonzeption sei rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die von der Stadt Weinheim verfolgten Schutzziele seien entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen verwirklichbar. Der Stadt sei kein beachtlicher Verfahrensfehler unterlaufen, insbesondere habe sie die für die Planungsziele und Interessenabwägung bedeutsamen Sachverhalte ausreichend ermittelt und bewertet. Die von ihr angestellten Prognosen zur Erhaltungsmöglichkeit des Landschaftsbilds und zur Sicherung des Steinbruchhangs vor weiteren großräumigen Abrutschungen beruhten auf nachvollziehbaren Gutachten. Auch habe sie durch Schutzvorkehrungen der Gefährdung, die von dem Steinbruchhang für Menschen ausgingen, hinreichend Rechnung getragen. Die Ermittlungen der Stadt Weinheim zum Natur- und Artenschutz seien ebenfalls ausreichend gewesen. Die naturschutzrechtlichen Anforderungen stünden der Umsetzung der Planziele nicht entgegen. Die Bauleitpläne entsprächen weiterhin den Vorgaben des maßgebenden Regionalplans „Unterer Neckar“. Schließlich sei die Stadt Weinheim unter Ausschöpfung des ihr zustehenden Planungsermessens den Anforderungen an eine fehlerfreie Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gerecht geworden. Insbesondere habe sie im Rahmen der Abwägung die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerinnen nicht unangemessen verkürzt, zumal ein Porphyrabaupotential - wenn auch in eingeschränkterem Umfang - verbleibe.
Die schriftliche Begründung des Urteils wird den Beteiligten in den nächsten Wochen zugestellt.
Die Revision wurde in keinem der insgesamt vier Verfahren zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 3 S 2533/10, 3 S 1408/11, 3 S 1409/11 und 3 S 2485/11).