Der 3. Senat des VGH führt aus, eine Gemeinde sei zwar grundsätzlich befugt, in einem Bebauungsplan eine Verkehrsfläche zu planen. Sie müsse diese aber in die richtige Straßengruppe nach den Einstufungskriterien des Straßengesetzes einordnen. Handele es sich nach der planerischen Konzeption nicht um eine Gemeindestraße, sondern um eine Landes- oder Kreisstraße, setze die Rechtmäßigkeit der Planung die ausdrückliche Zustimmung des zukünftigen Trägers der Straßenbaulast, d.h. des Landes oder des Landkreises, voraus.
Soweit der Bebauungsplan im Nordwesten der Gemeinde die Landesstraße L 1127 leicht verschwenke und als Ortsentlastungsstraße bis zur K 1603 führe, gehe die Gemeinde zwar von der Planung einer Landesstraße aus, habe aber keine Zustimmung des Landes vorweisen können. Bei der Weiterführung der Ortsentlastungsstraße nach Osten und Süden, d.h. ab der Anbindung der K 1603 bis zum erneuten Anschluss an die L 1127, gehe die Gemeinde hingegen zu Unrecht von einer Gemeindestraße aus. Denn die Ortsumgehung sei nicht vorwiegend dem Ziel- und Quellverkehr innerhalb von Affalterbach oder zwischen Affalterbach und den Nachbargemeinden zu dienen bestimmt, sondern solle vor allem den überörtlichen Durchgangsverkehr aufnehmen und das überörtliche Verkehrsnetz miteinander verknüpfen. Dies ergebe sich sowohl aus der Planungskonzeption als auch aus den vorliegenden Verkehrsuntersuchungen und -prognosen.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az. 3 S 4222/20, 3 S 4240/20, 3 S 4259/20).