Zur Begründung hat der VGH im Wesentlichen ausgeführt, dass in dem Zulassungsantrag der Kläger keine von der Prozessordnung vorgesehenen Zulassungsgründe dargelegt wurden. Insbesondere gehe aus der Begründung des Zulassungsantrags nicht hervor, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig sein könnte. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe sei dem Argument der Kläger, die Fahrbahn sei zu eng für die gleichzeitige Benutzung durch Fahrräder und Kraftfahrzeuge, zu Recht nicht gefolgt. Vielmehr könne eine verkehrsbehördliche Anordnung einer Fahrradstraße mit durch Zusatzzeichen erfolgter Freigabe für den Kraftfahrzeugverkehr (in nur einer Fahrtrichtung) auf Grund der besonderen örtlichen Gegebenheiten und der im betroffenen Straßenabschnitt geltenden Einbahnstraßen- und Vorfahrtsregelungen auch dann zulässig sein, wenn - wie im streitigen Fall - die Fahrbahn (mit Gosse) nur 4,00 m breit ist.
Der Beschluss des VGH vom 7. August 2023 ist unanfechtbar (Az. 13 S 1640/22).