Die insgesamt 16 Antragsteller, darunter fünf Notärzte und ein Rettungsassistent, machen u. a. geltend, als potenzielle Notfallpatienten in ihren Grundrechten, insbesondere ihrem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, betroffen zu sein (ausführlich zum Gegenstand des Verfahrens: Pressemitteilung des VGH vom 2. März 2023 zur Geschäftstätigkeit 2022, unter Punkt 3, „6. Senat“).
Der VGH hat heute den Beteiligten den Tenor des ergangenen Urteils mitgeteilt. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Hinweis: Der VGH wird eine gesonderte Pressemitteilung zu den Urteilsgründen, die voraussichtlich erst in mehreren Wochen vorliegen werden, veröffentlichen. Derzeit können keine weiteren Angaben zum Inhalt des Urteils gemacht werden, da die Urteilsgründe noch nicht vorliegen. Auch nähere Angaben zum Zeitpunkt, in dem die Urteilsgründe vorliegen werden, sind nicht möglich.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom VGH nicht zugelassen. Die Antragsteller und der Antragsgegner können binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben (Az. 6 S 2249/22).