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Schule muss Lehrer kein Arbeitszimmer bereitstellen
Datum: 11.12.2008
Kurzbeschreibung: Lehrer können vom Land nicht verlangen, dass ihnen an ihrer Schule ein räumlich abgegrenzter Arbeitsplatz (Arbeitszimmer) bereitgestellt wird. Dies hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 27.11.2008 bestätigt und den Antrag eines Realschullehrers auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 28.02.2008) abgelehnt (Az.: 4 S 659/08).
Der Kläger, ein Realschullehrer aus dem Raum Karlsruhe, hatte bei seinem Dienstherrn erfolglos beantragt, ihm ein Arbeitszimmer samt Büroeinrichtung, Internetzugang und Büromaterialien zur Verfügung zu stellen. Er sah sich als Lehrer ungleich behandelt gegenüber anderen Beamten, die über ein Dienstzimmer verfügen. Sein Dienstherr, das Land Baden-Württemberg, profitiere als Steuerfiskus vom Wegfall der steuerlichen Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers. Deshalb habe das Land einen entsprechenden Ausgleich in Form eines Dienstzimmers in der Schule zu schaffen. Das Verwaltungsgericht teilte diese Auffassung nicht und wies die Klage ab.
Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der VGH mit dem jetzt veröffentlichten Beschluss abgelehnt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils habe der Kläger nicht dargelegt. Der bloße Wunsch eines Lehrers, einen räumlich abgegrenzten Arbeitsplatz an der Schule zu nutzen, zwinge den Dienstherrn nicht, einen solchen bereitzustellen. Ein dahingehender Anspruch könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn anderenfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Der Kläger habe jedoch nicht dargelegt, dass die häusliche Arbeit mit einer unzumutbaren (Kosten-)Belastung verbunden wäre.
Das Verwaltungsgericht habe auch richtig entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Lehrkräften gegenüber anderen Beamten gerechtfertigt sei, heißt es in dem Beschluss des VGH weiter. Denn Lehrer seien nur zu einem Teil durch Anwesenheitspflichten in der Schule gebunden. Der Dienstherr sei auch nicht verpflichtet, den Wegfall der steuerlichen Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers dadurch zu kompensieren, dass er den Lehrern auf Wunsch ein Arbeitszimmer in der Schule zur Verfügung stelle. Unterstellt, der Dienstherr wäre zu einer Kompensation verpflichtet - was der VGH mangels Darlegungen des Klägers nicht zu entscheiden hatte -, stünde ihm bei der Bestimmung der Art und Weise der Kompensation ein weites Ermessen zu. Statt der Bereitstellung des begehrten Arbeitszimmers in der Schule käme insoweit auch ein finanzieller Ausgleich in Betracht.
Der Beschluss ist unanfechtbar.